Bereits 1932 warb der Architekt und FDP-Nationalrat Armin Meili, später Direktor der Landessausstellung 1939, für ein schweizweites Bodennutzungskonzept, das Bauland und Nichtbauland voneinander trennt. Der Pionier der Raumplanung warnte vor dem «Krebs der Verhüselung», der sich weiter in die Landschaft frass.
Nach dem Zweiten Weltkrieg setzte in der Schweiz ein Bauboom ein. In der Hochkonjunktur von 1947 bis 1975 entstand der Grossteil des heutigen Gebäudebestandes. Die Bevölkerung wuchs in dieser Zeit von 4,6 auf 6,3 Millionen, und das Auto trat seinen Siegeszug an.
Die Politik tat sich aber weiter schwer mit landesplanerischen Anliegen. Unter dem Eindruck des Kalten Kriegs war die Skepsis gegenüber jeder Form von Planwirtschaft zu gross, wie Martina Koll-Schretzenmayr in ihrem Buch zur Geschichte der Raumplanung schreibt.
Gespenst der «Verstaatlichung»
Trotzdem lancierten SP und Gewerkschaften 1962 eine Initiative «gegen die Bodenspekulation» und für eine «angemessene Landes-, Regional- und Ortsplanung». Bürgerliche und Wirtschaftsverbände malten erfolgreich das Gespenst der «Verstaatlichung des Bodens» an die Wand.
Das Begehren scheiterte 1967 an der Urne – wie rund 20 Jahre später auch die als «kommunistisch» gebrandmarkte Stadt-Land-Initiative. Trotzdem schlug der Bundesrat noch im selben Jahr (1967) eine Regelung des Bodenrechts in der Verfassung vor.
Mit den 1969 von Volk und Ständen angenommenen Verfassungsartikeln zu Bodenrecht und Raumplanung wurde der Bund legitimiert, Grundsätze für eine «zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens» und eine «geordnete Besiedlung» zu schaffen. Die Umsetzung blieb den Kantonen vorbehalten. Gleichzeitig wurde der grundrechtliche Schutz des Eigentums in der Verfassung verankert.
Langes Ringen um Gesetz
Bis zum Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes dauerte es allerdings noch zehn Jahre. Das «Gesetz des Jahrhunderts» scheiterte in einer erste Fassung 1976 an der Urne, nachdem rechtsbürgerliche Kreise das Referendum gegen die «föderalismusfeindliche» Vorlage ergriffen hatten.
In einem «Akt politischer Weitsicht» (Koll-Schretzenmayr) gelang es Bundesbern in der Zwischenzeit, weitere Landschaften vor der Überbauung zu bewahren. Der dringliche Bundesbeschluss auf dem Gebiet der Raumplanung von 1972 verpflichtete die Kantone, unverzüglich provisorische Schutzgebiete auszuzeichnen.
Mit dem Bundesbeschluss schuf der Bund auch den Posten des Delegierten für Raumplanung, der 1980 mit dem Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes (RPG) vom Bundesamt für Raumplanung (seit 2000 Bundesamt für Raumentwicklung, ARE) abgelöst wurde.
Kantönligeist und Vollzugsprobleme
Seit 1980 verpflichtet das RPG die Kantone, Baugebiet und Nichtbaugebiet zu trennen und die Bauzonen auf den Bedarf von 15 Jahren auszurichten. Die nötigen Instrumente standen zur Verfügung, doch nicht alle Kantone gingen die Aufgabe gleich entschlossen an.
Die Siedlungen dehnten sich weiter aus – gemäss der jüngsten Arealstatistik innert 24 Jahren um fast 24 Prozent, was der Fläche des Genfersees entspricht. «Die Raumentwicklung der Schweiz in den letzten Jahrzehnten ist nicht nachhaltig», stellte das ARE 2005 im Raumentwicklungsbericht ernüchtert fest.
2010 ortete auch Avenir Suisse «substanzielle Vollzugsdefizite». In einer Studie zeigte der wirtschaftsnahe Think Tank auf, wie unterschiedlich das Gesetz in den Kantonen und Gemeinden umgesetzt wird. Während städtische Kantone wie Zürich oder Bern über griffige Regelwerke verfügen, weisen vorab Bergkantone – mit Ausnahme von Graubünden – kaum funktionierende Instrumente zur Siedelungssteuerung auf.