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Rechtliche Fragen zu Corona «Muss ich jetzt die ganzen Ferien beziehen?»

Die Corona-Krise sorgt bei Arbeitgebern wie Arbeitnehmern für Unsicherheit. «Espresso» sagt, was gilt.

Während Angestellte im Gesundheitswesen bis zum Umfallen arbeiten, herrscht in viele Betrieben gespenstische Ruhe. Viele Arbeitgeber schicken ihre Angestellten jetzt in die Ferien. Die «Espresso»-Redaktion bekommt deshalb viele Fragen aus der Hörerschaft. «Muss ich die Ferien tatsächlich beziehen?», möchten sie wissen. Denn angesichts der vom BAG empfohlenen Verhaltensregeln dürften diese Ferien relativ eintönig werden.

Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner sagt dazu: «Wer Ferien eingegeben hat und diese bewilligt sind, dann müssen diese bezogen werden. Es sei denn, der Arbeitgeber wäre mit einer Verschiebung einverstanden.»

Auch andere arbeitsrechtliche Fragen gelangen an die Redaktion. So möchten viele Personen aus Risikogruppen wissen, ob sie denn nun tatsächlich bei vollem Lohn zu Hause bleiben dürfen, wie das die Verordnung des Bundesrats ursprünglich vorgesehen hatte.

Die Rechtslage kurz erklärt:

  • Den Zeitpunkt der Ferien bestimmt der Arbeitgeber. Normalerweise muss er Ferien mit einer Vorlaufzeit von 3 Monaten anordnen. In dieser besonderen Situation können Ferien jedoch auch kurzfristig angeordnet werden. Arbeitgeber können beispielsweise verlangen, dass ihre Angestellten Ferien vom Vorjahr jetzt beziehen. Allerdings können sie nicht verlangen, dass Angestellte während der Corona-Krise ihre gesamten Ferien für dieses Jahr beziehen, sondern maximal so viele Tage oder Wochen, wie ihnen pro rata temporis zustehen.
  • Viele Angestellte möchten für April oder Mai geplante Ferien lieber nicht beziehen. Dies ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber mit einer Verschiebung einverstanden ist. Ist das nicht der Fall, müssen geplante Ferien bezogen werden.
  • Die Verordnung des Bundesrates (COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020) sah ursprünglich vor, dass Risikopatienten bei voller Lohnzahlung zu Hause bleiben dürfen. Die neue Verordnung vom 20. März präzisiert, dass Risikopatienten nur dann bei voller Lohnfortzahlung zu Hause bleiben dürfen, wenn am Arbeitsplatz die Hygiene- und Abstandsregeln nicht eingehalten werden können und wenn die Arbeit nicht zu Hause im Homeoffice erledigt werden kann.
  • In der aktuellen Situation dürfen Angestellte vorübergehend für andere Aufgaben herangezogen werden, sofern dies im Einzelfall zumutbar ist.
  • Arbeitslose müssen bis zum Ablauf der COVID-Verordnung dem RAV keine Arbeitsbemühungen einreichen. Sie müssen sich allerdings weiter um Stellen bewerben. Die entsprechenden Nachweise müssen sie spätestens einen Monat nach Ablauf der Verordnung dem RAV nachreichen.
  • Um eine drohende Aussteuerung zu vermeiden, erhalten Arbeitslose maximal 120 zusätzliche Taggelder. Können diese zusätzlichen Taggelder nicht mehr in der laufenden Rahmenfrist bezogen werden, wird diese um 2 Jahre verlängert.

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Espresso, 30.03.2020, 08:13 Uhr

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