Die Rechtslage kurz erklärt:
- Laut Obligationenrecht haben Angestellte in bestimmten Situationen Anspruch auf freie Zeit: Bei einem Wohnungswechsel, bei der eigenen Hochzeit oder der eines nahen Angehörigen oder für einen Arztbesuch. In solchen Situationen müssen Angestellte bei voller Lohnzahlung freigestellt werden.
- Bei Arzt- oder Therapiebesuchen kann eine Arbeitgeberin allerdings verlangen, dass ihre Angestellten den Termin in eine Randstunde oder – sofern das möglich ist – in die freie Zeit verlegen.
- Die Zeit für die Impfung gegen das Coronavirus ist rechtlich wie jeder andere Arztbesuch zu betrachten. Angestellte müssen die durch die Impfung versäumte Arbeitszeit weder nachholen noch müssten sie sich einen Lohnabzug gefallen lassen.
- Dennoch handhaben nicht alle Arbeitgeberinnen diese Frage gleich: In einzelnen Betrieben wird diese Zeit nicht als Arbeitszeit gutgeschrieben, in anderen Betrieben bekommen Angestellte unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand eine oder zwei Stunden gutgeschrieben.
- Solche Regelungen widersprechen dem Gesetz und sind im Resultat stossend: Vor allem dort, wo Angestellte den Impftermin zugewiesen bekommen und ihn deshalb nicht auf eine Randstunde oder in die Freizeit legen können.
- In der Praxis werden sich kaum Angestellte gegen eine Unrechtbehandlung wehren. Für die Motivation förderlich sind solche Regelungen jedoch nicht.