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BVG-Urteil: Rückkehr nach Eritrea nicht generell unzumutbar
Aus Tagesschau vom 31.08.2017.
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Endgültiges Urteil Rückkehr nach Eritrea zulässig und zumutbar

  • Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Urteil mit der Frage befasst, ob Eritreern, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, bei einer Rückkehr Bestrafung und Einberufung in die Armee droht.
  • Das Gericht kommt zum Schluss, dass dies nicht der Fall ist bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits geleistet haben und erst danach aus Eritrea ausgereist sind.
  • Dasselbe gilt für Eritreer, die ihre Situation mit dem Heimatstaat geregelt haben und über den sogenannten Diasporastatus verfügen.

Menschen in Eritrea müssen oft jahrelang und auf unbestimmte Zeit Dienst leisten. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) stellte nun fest, dass Dienstentlassungen dennoch regelmässig vorkommen. Dabei sei von einer durchschnittlichen Dienstdauer von fünf bis zehn Jahren auszugehen. Das bedeute, dass es unter den asylsuchenden Eritreern in der Schweiz durchaus Personen gibt, die den Nationaldienst bereits geleistet haben, wie es in einer Mitteilung heisst.

Diese müssen im Falle der Rückkehr nicht damit rechnen, wegen Nichtleistung des Dienstes bestraft oder wieder in den Nationaldienst einberufen zu werden. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts auch für Personen, die sich bereits seit mehreren Jahren im Ausland aufhalten – unter der Voraussetzung, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2-Prozent-Einkommenssteuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt haben.

Nochmalige Einberufung unwahrscheinlich

Im zu beurteilenden Fall ging es um eine verheiratete Frau, die Eritrea im Alter von 29 Jahren verlassen hatte. Gemäss eigenen Aussagen hatte sie zuvor während mehrere Jahre Nationaldienst geleistet. Da ihr nicht geglaubt werden konnte, dass sie aus dem Dienst desertiert war, geht das BVGer von einer ordentlichen Dienstentlassung vor ihrer Ausreise aus.

Eine Gefahr der Bestrafung wegen Nichtleistung des Dienstes oder einer Wiedereinberufung der Beschwerdeführerin beurteilt das Gericht als unwahrscheinlich. Offen lässt das Gericht unter diesen Umständen die Frage, ob im eritreischen Nationaldienst eine unmenschliche Behandlung droht oder der Dienst als Sklaverei oder Zwangsarbeit zu qualifizieren wäre.

Nach einer umfassenden Analyse kommt das BVGer ausserdem zum Schluss, dass in Eritrea keine Situation allgemeiner Gewalt besteht und folglich eine Rückkehr dorthin nicht generell unzumutbar ist. Das Urteil ist endgültig und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden.

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