- Eine Primarschülerin ist nach einem Masernfall in der Schule für zwei Wochen vom Unterricht ausgeschlossen worden.
- Der Grund: Das Mädchen war nicht gegen Masern geimpft.
- Der Schulausschluss war rechtmässig, hält das Bundesgericht fest und weist eine Beschwerde der Eltern ab.
- Das Gericht beruft sich dabei auf das Epidemiengesetz.
Die Viertklässlerin wurde im Winter 2017 von der St. Galler Kantonsärztin aufgefordert, zwei Wochen der Schule fernzubleiben, weil eine ihrer Mitschülerinnen an Masern erkrankt war und sie weder geimpft war noch die Masernerkrankung bereits durchgemacht hatte.
Die Eltern des Mädchens erachteten das temporäre Schulverbot als unverhältnismässig und reichten Beschwerde beim St. Galler Verwaltungsgericht ein.
Eltern beschreiten Rechtsweg
Sie stellten sich auf den Standpunkt, dass eine Antikörper-Therapie die mildere Massnahme wäre als ein Schulausschluss. Allerdings wollten die Eltern diese Therapie nicht für ihr Kind, sondern für die vier ebenfalls ungeimpften Klassenkameradinnen. Diese Argumentation hält nach dem St. Galler Verwaltungsgericht auch das Bundesgericht für unhaltbar.
Zwar sieht das Bundesamt für Gesundheit (BAG) für Nichtgeimpfte auch eine Antikörper-Behandlung vor, vor allem aber bei besonders gefährdeten Personen. Aber eine solche Massnahme könne nur für die Beschwerdeführerin respektive deren Kind selbst in Frage kommen, hält das Bundesgericht fest. Hingegen könnten nicht Massnahmen gegenüber Dritten verlangt werden.
Verhältnismässiger Entscheid
Das Bundesgericht hält weiter fest, dass Masern eine übertragbare Krankheit im Sinne des Epidemiengesetzes sei. Demnach kann einer Person, die krank oder ansteckungsgefährdet ist, die Ausübung von gewissen Tätigkeiten untersagt werden. Die entsprechenden Massnahmen müssten aber verhältnismässig sein.
Beim zweiwöchigen Schulausschluss der nicht geimpften Primarschülerin war diese Verhältnismässigkeit laut Bundesgericht gegeben.