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Schweiz Affäre Hildebrand: Verfahren gegen Oberstaatsanwalt eingestellt

Das Verfahren gegen den Zürcher Oberstaatsanwalt Martin Bürgisser ist eingestellt. Nationalrat Christoph Blocher hatte diesen beschuldigt, im Zusammenhang mit der Untersuchung im Fall Hildebrand das Amtsgeheimnis verletzt zu haben.

Blocher umringt von vielen Mikrofonen.
Legende: SVP-Nationalrat Christoph Blocher hat gegen den Entscheid des Zürcher Obergerichts Beschwerde eingereicht. Keystone

Das Verfahren gegen den Zürcher Oberstaatsanwalt Martin Bürgisser wurde 2012 wegen Amtsgeheimnisverletzung eingeleitet. Der Mann soll vertrauliche Informationen aus einer Sitzung weitergegeben haben. In dieser Sitzung wurde entschieden, ein Verfahren gegen Nationalrat Christoph Blocher einzuleiten – dies im Zusammenhang mit der mutmasslichen Weitergabe von Bankunterlagen des ehemaligen Nationalbankpräsidenten Philipp Hildebrand.

Dem Zürcher Oberstaatsanwalt wurde vorgeworfen, die Informationen als Feedback per Email an einen juristischen Mitarbeiter weitergeleitet zu haben. Dieser hatte auf die Sitzung hin ein Memorandum verfasst, war jedoch zum Zeitpunkt der Sitzung sowie des Feedbacks nicht mehr für die Oberstaatsanwaltschaft tätig.

Angst vor Befangenheit

Das Zürcher Obergericht lehnte im Dezember 2012 die Erhebung einer Strafuntersuchung gegen den Oberstaatsanwalt ab. Das Bundesgericht hiess eine von Nationalrat Christoph Blocher dagegen erhobene Beschwerde im Juni 2013 gut.

In der Folge erhielt die Obwaldner Oberstaatsanwältin Esther Omlin vom Zürcher Regierungsrat das Mandat, die Strafuntersuchung zu führen. Durch die Wahl einer ausserkantonalen Staatsanwältin wollte man «jeden Anschein der Befangenheit ausschliessen».

Einstellung ist rechtskräftig

Denn Bürgisser ist als Oberstaatsanwalt auch Mitglied der Aufsichtsbehörde der Staatsanwälte des Kantons Zürich. Omlin hat das Strafverfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung nun eingestellt. Die per Email versandte Information stelle keine Amtsgeheimnisverletzung im Sinne des Gesetzes dar, begründet sie den Entscheid in einer Mitteilung.

Zudem sei für die Beteiligten nicht ersichtlich gewesen, wann das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters tatsächlich endete. Denn die Anstellung war mündlich verlängert worden. Die Einstellungsverfügung wurde von allen Parteien akzeptiert und ist rechtskräftig.

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