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Schweiz Arbeitsloser Informatiker kann auch gärtnern

Wer einen Test-Arbeitseinsatz verweigert, dem kann die Sozialhilfe vorübergehend gestrichen werden. Zu diesem Urteil kommt das Bundesgericht. Ein arbeitsloser Informatiker sollte für zwei Monate als Parkreiniger eingesetzt werden. Das hatte der aber verweigert und geklagt.

Zwei Gärtner vor dem Bundeshaus.
Legende: Kurzfristige Gärtnerarbeiten sind auch für einen arbeitslosen Informatiker zumutbar, so das Bundesgericht. Keystone / Symbolbild

Der Fall: Seit Oktober 2009 wird der 44-jährige gelernte Möbelschreiner vom Sozialdienst der Stadt Bern unterstützt. Der Mann hatte sich zudem autodidaktisch als Informatiker weitergebildet und wollte in diesem Beruf tätig sein. 2011 wurde er vom Sozialdienst für zwei Monate für einen Arbeitseinsatz zur Reinigung und Pflege von Grüneinlagen aufgeboten. Doch der Informatiker trat den Dienst nicht an. Die Stadt stellte daraufhin die Sozialhilfe ein, wie sie zuvor angedroht hatte.

Kein Grundrecht auf Sozialhilfe

Der Mann wandte sich daraufhin an das Berner Verwaltungsgericht. Dieses gab ihm teilweise Recht und strich die Sozialhilfe nur für die Dauer des nicht angetretenen Einsatzes von zwei Monaten. Der Informatiker zog seine Beschwerde ans Bundesgericht weiter. Dieses hat nun aber die Sicht des Verwaltungsgerichts bestätigt.

In ihrem Entscheid erinnern die Richter in Lausanne zunächst an ihr Grundsatzurteil von 2004: Demnach haben einen grundrechtlichen Anspruch auf Sozial- oder Nothilfe nur Personen, die nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft für ihr Überleben zu sorgen.

Lohn hätte gereicht

Wer deshalb eine zumutbare Erwerbsmöglichkeit verweigere, habe mit der Einstellung der Sozialhilfe zu rechnen. Im konkreten Fall hatte der Betroffene argumentiert, dass der zweimonatige Einsatz bei der Citypflege nicht geeignet sei, seine Arbeitsmotivation als Informatiker abzuklären und könne höchstens das Gegenteil bewirken.

Überhaupt könne von einem Informatiker nicht verlangt werden, in der Stadtreinigung mitzuwirken. Eine solche Beschäftigung nehme in keiner Weise Rücksicht auf seine Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten. Er werde als Sozialhilfeempfänger gebrandmarkt und seine künftigen Chancen auf angemessene Arbeit würden geschmälert.

Test-Arbeitsplätze

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In Rahmen solcher Einsätze sollen Sozialhilfebezüger ihre grundsätzliche Arbeitsfähigkeit und ihren Arbeitswillen unter Beweis stellen.

Teamfähigkeit testen

Das Bundesgericht hält dem Betroffenen entgegen, dass er mit dem Lohn aus dem Arbeitsprogramm zwei Monate selber für seinen Lebensunterhalt hätte aufkommen können. Eine Unterforderung bei der fraglichen Tätigkeit wäre hinzunehmen gewesen.

Die Herausforderung bei einer Teilnahme am Programm liege ohnehin hauptsächlich im ausserfachlichen Bereich wie dem Einfügen in ein Team, Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit. Nicht zu befürchten sei weiter, dass der Mann bei einer Teilnahme eine Schmälerung der Chancen auf einen Job als Informatiker hinzunehmen hätte.

Er habe bereits seit längerer Zeit vergeblich versucht, eine Stelle im angestammten Beruf zu finden und sei damit sowieso verpflichtet, auch Erwerbstätigkeiten ausserhalb seines Bereichs anzunehmen.

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