Das Bundesverwaltungsgericht war im vergangenen Oktober zum Schluss gekommen, dass die Erhöhung der LSVA 2009 das Kostendeckungsprinzip verletze. Ihren Entscheid begründeten die Richter in St. Gallen damit, dass die sogenannten Stauzeitkosten nicht so hoch ausfallen würden, um eine Tariferhöhung zu rechtfertigen.
Umstrittene Stauzeitkosten
Bei den Stauzeitkosten handelt es sich um den Schaden, den der Schwerverkehr anderen Verkehrsteilnehmern durch die im Stau verlorene Zeit verursacht. Die Oberzolldirektion (OZD) hatte diese Kosten 2012 auf 291 Millionen Franken festgelegt, was die Erhöhung der LSVA ohne weiteres zugelassen hätte.
Gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts gelangte die Eidgenössische Zollverwaltung ans Bundesgericht und hat nun Recht erhalten. Laut den Richtern in Lausanne basieren die eigenen Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Stauzeitkosten auf einem falschen Ansatz und widersprechen den gesetzlichen Wertungen.
Verschiedene Berechnungsmethoden
Das Bundesverwaltungsgericht habe auch die von der OZD zusätzlich berücksichtigten Unfallkosten zu Unrecht nicht als Teil der für das Jahr 2009 massgeblichen externen Kosten des Schwerverkehrs zugelassen. Die von der OZD im Juli 2009 verfügten Erhöhungen seien damit im Ergebnis rechtskonform und zu bestätigen.
Mit dem Urteil des Bundesgerichts endet ein jahrelanger, komplexer Rechtsstreit. Vor zwei Jahren war das Bundesgericht zum wichtigen Schluss gekommen, dass den Camioneuren bei der LSVA-Festsetzung die umstrittenen Stauzeitkosten angelastet werden dürfen. Probleme bereitete dann allerdings die Methode zur Festlegung ihrer Höhe.