Unverheiratete oder geschiedene Eltern sollen das Sorgerecht für ihr Kind wenn immer möglich gemeinsam ausüben. An diesem Grundsatz hält das Bundesgericht in seinem neusten Urteil fest – auch wenn die Eltern wie im aktuellen Fall in verschiedenen Ländern wohnten und damit die Möglichkeit eines Konflikts bestehe.
«Möglicher Konflikt» reicht als Grund nicht aus
Konkret ging es um ein Mädchen, das seit Geburt bei der Mutter lebte und heute neun Jahre alt ist. Die Mutter teilte dem Vater im Frühjahr 2014 mit, dass sie mit der Tochter und ihrem heutigen Ehemann nach Katar ziehe.
Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erlaubte der Mutter, den Aufenthaltsort nach Katar zu verlegen, erteilte den Eltern aber gleichzeitig das gemeinsame Sorgerecht.
Die Mutter beantragte daraufhin vor Bundesgericht die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge. Sie argumentierte, dass bei einem gemeinsamen Sorgerecht eine Ausweitung des Konfliktes vorprogrammiert sei.
Mit der Abweisung der Beschwerde stützt das Bundesgericht den Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde. Ein abstrakter Verweis auf einen möglichen Konflikt könne nicht genügen, um vom Grundsatz des gemeinsamen Sorgerechts abzuweichen, teilt das Bundesgericht in seiner Begründung mit.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Alleinzuteilung eine eng begrenzte Ausnahme bleiben.