Die Richter in Lausanne liessen sich zu keiner Milde bewegen. Ungeachtet verschiedener Beteuerungen des angeklagten Auto-Rasers von Zürich hielten sie an der im März vom Zürcher Obergericht verhängten Strafe fest: dreieinhalb Jahre Gefängnis ohne Bewährung (Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013).
Der Mann hatte sich ab Dezember 2009 innerhalb eines Jahres nicht weniger als vierzehn schwerste Verkehrsdelikte zu Schulden kommen lassen. Unter anderem fuhr er in seinem Wagen mehrfach mit über 200 Stundenkilometern auf der Autobahn. Einen unrühmlichen Rekord stellte er bei einer nächtlichen Fahrt mit Tempo 240 auf. Bei Raser-Rennen mit seinen Kollegen überholte er zudem rechts oder fuhr viel zu dicht auf.
Angeklagter argumentierte mit seinem Unternehmertum
Das Bezirksgericht Bülach verurteilte den Mann wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe, die Hälfte davon bedingt vollziehbar. Das Obergericht, das der Mann daraufhin anrief, zog die Schraube nochmals an.
Es verschärfte die Strafe im vergangenen März auf dreieinhalb Jahre ohne Bewährung. Der Argumentation des Angeklagten mochte es genauso wenig folgen, wie nun abschliessend das Bundesgericht.
Der Raser hatte argumentiert, dass sein Geständnis und sein seitheriges Wohlverhalten nicht berücksichtigt worden seien. Die unbedingte Strafe treffe ihn besonders hart, da er ein Unternehmen führe. Das Gericht hält ihm entgegen, dass eine Freiheitsstrafe zwangsläufig einen Entzug aus dem beruflichen Umfeld bewirkt.
Korrektes Verhalten nach der letzten Tat sei zudem keine besondere Leistung, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre, findet das Bundesgericht. Und auch das Geständnis nicht. Das wiege wenig, bedenke man, dass der Delinquent aufgrund der Beweismittel seine Taten gar nicht hätte leugnen können.
Verwerflich gleichgültig
Bei den einzig aus Geltungs- und Geschwindigkeitssucht begangenen Taten handle es sich um schwerste Verkehrsdelikte, die von einer beispiellosen Gleichgültigkeit und kriminellen Energie zeugen würden, so die Begründung der Richter. Der Betroffene habe zudem zwei einschlägige Vorstrafen, was seine enorme Gleichgültigkeit auch gegenüber dem Strafsystem zeige.