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Schweiz Bundesrat senkt BVG-Mindestzinssatz

Der Bundesrat senkt auf nächstes Jahr den Mindestzinssatz in der obligatorischen Beruflichen Vorsorge von 1,75 Prozent auf 1,25 Prozent. Er begründet den Schritt mit dem tiefen Preisniveau. Die Gewerkschaften zeigen sich enttäuscht und bezeichnen den Schritt als überstürzt.

Schlechte Aussichten für unser Altersguthaben: Der Mindestzinssatz in der obligatorischen Beruflichen Vorsorge soll auf nächstes Jahr von 1,75 Prozent auf 1,25 Prozent reduziert werden. Der Bundesrat folgt mit diesem Entscheid einer Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Berufliche Vorsorge.

Diese hatte sich Ende August mehrheitlich für eine Senkung des Mindestzinssatzes ausgesprochen. Es habe auch Anträge für einen wesentlich tieferen Satz gegeben. Die Kommission hatte festgehalten, dass 1,25 Prozent angesichts des sinkenden Preisniveaus eine gute Realverzinsung ergebe.

Der BVG-Mindestzinssatz

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Der Mindestzinssatz legt fest, wie viel Zinsen das Alterskapital in einem Jahr im Minimum abwerfen muss. Je tiefer der Satz, desto weniger wachsen die Guthaben der Versicherten. Der Mindestzinssatz betrifft nur Lohnbestandteile, die dem BVG-Obligatorium unterstehen.

BVG-Erträge zur Deckung der Verwaltungskosten

Die Senkung des Mindestzinssatzes begründete die Kommission für Berufliche Vorsorge gemäss Mitteilung auch damit, dass nicht die ganze Rendite für die Mindestverzinsung verwendet werden könne. So müssten die Vorsorgeeinrichtungen von Gesetzes wegen Wertschwankungsreserven bilden und Rückstellungen vornehmen. Soweit nicht anderweitig finanziert, müssten sie zudem die Verwaltungskosten der Vorsorgeeinrichtung mit dem Vermögensertrag decken.

Gewerkschaften bezeichnen Schritt als überstürzt

Der Dachverband der Arbeitnehmenden Travailsuisse zeigt sich über den Bundesratsentscheid enttäuscht. Die empfohlene Senkung des Mindestzinssatzes auf 1.25 Prozent sei überstürzt. Im gegenwärtigen Umfeld mit hohen Volatilitäten sei es nicht zweckmässig, den Mindestzins weit im Voraus festzulegen.

Die Dachorganisation hatte deshalb gefordert, den Mindestzinssatz bei 1,75 Prozent zu belassen und gleichzeitig eine Arbeitsgruppe der Sozialpartner einzusetzen. Diese hätte zur Aufgabe gehabt, eine modifizierte Formel sowie eine Festlegung des Mindestzinssatzes jeweils gegen Ende des laufenden Jahres zu prüfen.

Negativzinsen belasten Berufliche Vorsorge

Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes ist die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. In einer Mitteilung verweist der Bundesrat darauf, dass die Verzinsung der 7-jährigen Bundesobligationen Ende August bei minus 0,38 Prozent lag. Auch die Zinsen für Anleihen seien weltweit tief. Die Aktienmärkte hätten sich 2014 zwar positiv entwickelt, aber mit grossen Schwankungen.

Die Crux mit dem Mindestzins

Da es sich um einen Mindestzinssatz handelt, könnten die Pensionskassen bei einem über den Erwartungen liegenden Ergebnis im nächsten Jahr theoretisch auch mehr gutschreiben. Falls sie aber den verlangten Mindestzins nicht erwirtschaften, müssten sie von den Reserven zehren, um diesen gutschreiben zu können.

Von Reserven können sie natürlich nur zehren, wenn sie in guten Jahren hoffentlich etwas zur Seite gelegt haben, wie SRF-Wirtschaftsredaktorin Barbara Widmer erklärt. Das zeige auch die Crux dieses Mindestzinses: «Weder der Bundesrat noch die Pensionskassenfachleute wissen, was 2016 an den Finanzmärkten passiert. Der Mindestzins ist deshalb vor allem auch eine politische und weniger eine ökonomische Grösse.»

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