Partnerschaften und Familien kennen heute ganz andere Formen des Erbrechts als noch vor 100 Jahren – als das ZGB und damit das Erbrecht in Kraft traten. Der Bundesrat will deshalb das Erbrecht modernisieren.
Pflichtteilsquote senken
Unter anderem schlägt er vor, die Pflichtteilsquoten zu senken, damit die Erblasser besser über ihre Vermögen verfügen können.
Was das bedeuten kann, veranschaulicht die Schweizer Regierung anhand zweier Beispiele: Ein Erblasser könnte so beispielsweise seine mit ihm verheiratete Lebenspartnerin oder deren Kinder stärker begünstigen. Zudem würde durch die Massnahme, so der Bundesrat, eine Nachfolgeregelung in Familienunternehmen leichter von der Hand gehen.
Der Erblasser kann nur beschränkt über die Verwendung seines Vermögens nach seinem Tod entscheiden. Die Kinder, der Ehepartner und in gewissen Fällen die Eltern haben nämlich einen Anspruch auf einen Mindesanteil der Erbschaft, auch wenn der Erblasser diesen Mindestteil gern anderweitig verteilen wollte. Um hier dessen Verfügungsfreiheit zu erhöhen, will der Bundesrat diese sogenannte Pflichtteile senken.
Pflichtteil vom Erbteil wird kleiner
Ausgangspunkt für die Berechnung der Pflichtteile bleibt wie bisher der sogenannte gesetzliche Erbteil – also jener Anteil am Vermögen, der den Erben ohne Regelung durch den Erblasser zukommen würde. Er beträgt mit Blick auf den Ehepartner die eine Hälfte, mit Blick auf die Kinder die andere Hälfte des Vermögens.
Der Pflichtteil hat von diesem Erbteil bis heute drei Viertel (für die Kinder) und ein Zweitel (für den Ehepartner) betragen. Neu soll er nurmehr einen Zweitel (für die Kinder) und einen Viertel (für den Ehepartner) vom gesetzlichen Erbteil ausmachen.
Überlebende Partner vor finanziellen Härtefällen schützen
Weiteren Handlungsbedarf sieht der Bundesrat im Hinblick auf die Lebenspartner von Erblassern. Um den überlebenden Partner vor finanziellen Härtefällen zu schützen, will der Bundesrat den Anspruch auf ein sogenanntes Unterhaltsvermächtnis einführen.
Wenn der Partner beispielsweise durch Pflege dem Verstorbenen geholfen hat, soll er einen Teil der Erbschaft für seinen Unterhalt verlangen können. Das gleiche soll auch für Stiefkinder und andere Kinder im Haushalt des Verstorbenen gelten, sofern sie auf dessen finanzielle Unterstützung angewiesen waren.
Technischen Innovationen Rechnung tragen
Neu soll in Situationen einer unmittelbaren Todesgefahr ein Nottestament auch per Video – via Smartphone oder über ein anderes elektronisches Gerät – aufgezeichnet werden können. Zwei Zeugen sind dann nicht mehr nötig. Sie waren bisher Voraussetzung, dass ein letzter Wille als Nottestament anerkannt wird.
Der Bundesrat hat die Vorschläge zur Änderung des ZGB bis am 20. Juni 2016 in die Vernehmlassung geschickt.