Der ehemalige Präsident des Zürcher Rennvereins hatte dagegen Beschwerde geführt, dass der Staatsanwalt Gloors Pferdesportanlage mittels Grundbuchsperre beschlagnahmt hatte.
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Für das Bundesgericht war auschlaggebend, dass der Beschuldigte weder Eigentümer noch Besitzer der beschlagnahmten Anlage ist – sondern nur Pächter. Schon die kantonale Beschwerdeinstanz hatte ähnlich wie das Bundesgericht argumentiert.
Gloor soll mehrere Investoren arglistig betrogen haben. In seiner Funktion beim renommierten Pferdesportverein sei er leicht an gut betuchte Leute gekommen. Um den finanziellen Schaden zu begrenzen, liess Gloor im März seine Pferde versteigern.