Die Schweiz hat das Recht auf Familienleben verletzt, indem sie das Gesuch eines ägyptisch-schweizerischen Doppelbürgers für den Nachzug seines Sohnes aus erster Ehe ablehnte. Zu diesem Schluss kommt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Er hält fest, dass das Bundesgericht eine ungenügende Interessenabwägung vorgenommen hat.
Interessen des Sohnes vernachlässigt
Das Bundesgericht hat gemäss EGMR die Interessen des Sohnes nicht ausreichend gewürdigt – insbesondere sei die Kinderrechtskonvention unzureichend berücksichtigt worden.
Der Knabe hatte in Ägypten bei seiner Mutter und Grossmutter gelebt. Nach dem Wegzug der Mutter nach Kuwait kümmerte sich nur noch die Grossmutter um das Kind. Das Sorgerecht für den Knaben hatte der Vater.
Der betroffene Familienvater hatte im Jahr 1997 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, das abgelehnt wurde. Aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin im Frühling 1999 erhielt der Mann eine Aufenthaltsbewilligung. 2004 wurde er eingebürgert.
Von Ägypten in die Schweiz und wieder zurück
Sein Sohn aus erster Ehe kam 2003 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Wegen Problemen mit der Stiefmutter und in der Schule schickte der Vater den Sohn im Januar 2005 aber wieder zurück nach Ägypten.
Nach der Trennung von seiner Ehefrau, beantragte der Doppelbürger im März 2006 erneut den Familiennachzug für seinen damals bald 16-jährigen Sohn. Nach einer Beschwerde an das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau wurde des kantonale Migrationsamt angewiesen, den Familiennachzug zu bewilligen.
Schweiz muss Genugtuung zahlen
Das Gericht hielt die Voraussetzungen für einen Nachzug gemäss dem nationalen Ausländerrecht zwar nicht für gegeben. Es stütze seinen Entscheid aber auf Artikel 8 der Menschenrechtskonvention – das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Das Bundesamt für Migration verweigerte jedoch die Zustimmung, was vom Bundesgericht gestützt wurde.
Die Strassburger Richter halten in ihrem Urteil zudem fest, dass es wenig Sinn machen würde, wenn der Vater zu seinem Sohn nach Ägypten ziehen würde, weil aus seiner zweiten Ehe mit der Schweizerin eine Tochter hervorgegangen war.
Der EGMR hat entschieden, dass die Schweiz Vater und Sohn eine Genugtuung von insgesamt 8000 Euro bezahlen muss.