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Schweiz Frauen verlieren bei der Heirat ihren Namen nicht mehr

Nun ist es definitiv: Jeder Ehepartner behält grundsätzlich seinen Namen. Doppelnamen wie Müller Huber wird es nicht mehr geben. Das neue Namensrecht gilt ab dem 1. Januar 2013.

Müller bleibt Müller – Huber bleibt Huber: Das neue Namensrecht sorgt ab 2013 für Gleichberechtigung unter den Ehepaaren. Die entsprechenden Gesetzesänderungen hiess das Parlament vor rund einem Jahr gut.

Bei der Heirat können Eheleute aber auch erklären, dass sie entweder den Ledignamen des Mannes oder jenen der Frau als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. Das gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare, die ihre Partnerschaft eintragen lassen.

Wie Kinder künftig heissen

Kinder verheirateter Eltern erhalten entweder deren gemeinsamen Familiennamen oder – falls die Eltern verschiedene Namen tragen – einen der Ledignamen. Die Brautleute können bei der Heirat den Namen ihrer Kinder bestimmen.

Kosten

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Wer nach altem Recht geheiratet hat und nun den Ledignamen führen will, bezahlt 75 Franken. Die Gebühr entspricht jener für die Namensänderung nach einer Scheidung, heisst es gemäss Bundesamt für Justiz. Die Details zum neuen Namensrecht sind in der Zivilstandsverordnung und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen geregelt.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge können die Eltern erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll.

Haben die Eltern bei der Eheschliessung nicht erklärt, welchen Namen ihre Kinder tragen sollen, so erklären sie dies mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes schriftlich gegenüber dem Zivilstandsbeamten.

Nachträgliche Namensänderung

Die Namenserklärung kann in der Schweiz jedem Zivilstandsbeamten abgegeben werden. Im Ausland kann sie auf einer Schweizer Vertretung abgegeben werden.

Die grössere Wahlfreiheit gilt auch für Personen, die nach dem alten Recht geheiratet haben: Wer seinen Namen bei der Heirat geändert hat, kann jederzeit auf dem Zivilstandsamt erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen möchte.

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