Es ging um viel Geld: Über einen Mittelsmann verkaufte ein Angestellter der Grossbank Credit Suisse Kundendaten von deutschen Kontoinhabern an die deutschen Steuerbehörden. Diese Daten waren den Fahndern des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen insgesamt 2,5 Millionen Euro wert. Im Februar 2010 wurde die Schweizer Bundesanwaltschaft aktiv. Sie eröffnete ein Strafverfahren gegen den Bankmitarbeiter sowie gegen den österreichischen Mittelsmann.
Suizid in Untersuchungshaft
Der geständige Bankangestellte wurde vom Bundestrafgericht 2011 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt – in einem abgekürzten Verfahren. Er war des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes sowie anderer Delikte schuldig gesprochen worden.
Der österreichische Staatsbürger nahm sich 2010 in U-Haft das Leben. Die Bundesanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen ihn 2013 ein. Sie ordnete aber die Einziehung der Vermögenswerte an.
Diese stammten aus dem Verkauf der Daten. Die Eltern wehrten sich dagegen – erfolglos. 2014 bestätigte das Bundestrafgericht die Einziehung in wesentlichen Punkten.
Mit dem Urteil stützt das Bundesgericht das Urteil des Bundestrafgerichts. Es sei bewiesen, dass der Betroffene die Bankdaten an deutsche Behörden verkauft habe. Die Beschlagnahmung von Vermögenswerten sei auch dann möglich, wenn der Täter aufgrund seines Ablebens nicht mehr bestraft werden konnte. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht. Das Geld, welche der verstorbene Täter durch die Straftat erwirtschaftet hat, darf auch zu Lasten der Erben eingezogen werden.