Im jüngsten Entscheid des Bundesgerichts zur Sozialhilfe ging es um einen Mann aus dem Kanton Zürich. Der 58-jährige Schweizer scheint eine harte Nuss zu sein. Mehrfach bot der Sozialhilfebezüger seiner Gemeinde die Stirn.
Nachdem er sich im September 2013 geweigert hatte, an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, wurde ihm die Sozialhilfe für ein halbes Jahr um 15 Prozent gekürzt. Wirkung: gar keine.
Zwei Monate später ignorierte er die nächste Einweisung in ein Beschäftigungsprogramm bei einer Stiftung. Daraufhin strich ihm die Zürcher Gemeinde die Sozialhilfe komplett.
Gegen diesen Entscheid zog der Mann vor Gericht und nun bis vor Bundesgericht. Er behauptete, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht imstande gewesen, bei der Stiftung zu arbeiten.
Arbeitsunfähigkeit verneint
Doch das Bundesgericht glaubte ihm nicht, sondern stützte sich auf medizinische Berichte, die ihn als grundsätzlich arbeitsfähig einstuften. Die Verweigerung der Sozialhilfe sei deshalb rechtmässig, urteilen die Lausanner Richter.
Einzig die Nothilfe müsse dem Sozialhilfebezüger noch gewährt werden. Allerdings auch die nur, weil der Arbeitseinsatz unbezahlt gewesen wäre, der Mann also keinen echten Ausweg aus der Sozialhilfe ausgeschlagen hatte.
Nothilfe auch in Naturalien oder Gutscheinen möglich
Die Nothilfe ist jene Unterstützung, die lediglich das nackte Überleben sichern und die Obdachlosigkeit verhindern soll. Diese Hilfe bekommt der Mann also ungeachtet seiner Weigerung zur Zusammenarbeit mit den Behörden.
Wenn er sich allerdings weiterhin so uneinsichtig zeigt, könnte es sogar hier noch Abstriche geben. Das Bundesgericht hält nämlich ausdrücklich fest, dass die Gemeinde nicht verpflichtet ist, dem Mann Geld zu überweisen. Nothilfe könne auch in Form von Lebensmitteln oder Einkaufsgutscheinen gewährt werden, schreibt das Bundesgericht in seinem einstimmigen gefällten Urteil.