Für eine optimale Gesundheitsversorgung sollen die Kantone künftig das ambulante Angebot nach Region und Fachgebiet selbst regeln können. Dabei müssen sie die betroffenen Kreise in den Entscheidungsprozess einbeziehen.
Der Bundesrat hat heute eine entsprechende Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) bis am 10. Oktober in die Vernehmlassung geschickt. Die Neuregelung würde Mitte 2016 die befristete Zulassungssteuerung für Ärzte ersetzen. Diese ist seit letztem Sommer in Kraft.
Flexibel gegen Über- oder Unterversorgung
Mit der Neuregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Kantone die Versorgungslage und Bedürfnisse in ihren Gebieten am besten kennen, wie das Innendepartement schreibt. Ziel der neuen Regelung sei es, sowohl eine Über- wie allenfalls auch eine Unterversorgung im ambulanten Bereich zu verhindern, betonte Gesundheitsminister Alain Berset vor den Medien in Bern.
Die nachhaltige und «sehr föderalistische Lösung» gebe den Kantonen nun die Möglichkeit, bei der Gesamtheit der Leistungserbringer mit Einschränkungen oder Unterstützung einzugreifen, wenn sie dies wollten, so Berset.
Die zwei runden Tische mit den wichtigsten Akteuren seien sich dabei weitgehend einig gewesen, dass eine optimale Versorgung weder durch unterschiedliche Tarife in den Kantonen noch durch eine Aufhebung des Vertragszwangs geregelt werden könnten. Neben Kantonen, verschiedenen Ärztevereinigungen, Spitälern und Apothekern waren auch Krankenversicherer und Patientenorganisationen an den Diskussionen beteiligt.
Langfristige Qualitätssicherung im Zentrum
Bevor ein Kanton Massnahmen beschliesst, muss er den Bedarf an ambulanten Leistungen klären und den Umfang des Angebots festlegen. Dazu setzt er eine Kommission ein, in der Versicherte, Leistungserbringer und Krankenversicherer vertreten sind.
Über die Art der Massnahmen sollen die Kantone anhand von Qualitätskriterien selber entscheiden. Berset strich hervor, dass die Kantone bei der Festlegung der optimalen ambulanten Versorgung auch immer ihren Spitalbereich berücksichtigen müssten und sich allenfalls mit einem oder mehreren Nachbarkantonen koordinieren könnten.
Bund greift nur in Notfällen ein
Der Bund soll nur dann aktiv werden, wenn die finanzielle Tragbarkeit des Systems gefährdet ist. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Kosten im ambulanten Bereich überdurchschnittlich stark ansteigen würden und der Kanton keine Gegenmassnahmen trifft. Dann könnte der Bundesrat im betreffenden Kanton bei den Tarifen im ambulanten Bereich Anpassungen vornehmen.