Wenn in der Schweiz lebende Staatsangehörige aus Serbien, Montenegro oder Bosnien-Herzegowina arbeitslos werden, so erhalten sie für ihre in der Heimat lebenden Kinder keine Familienzulagen.
Das Bundesgericht hat dies basierend auf ein bilaterales Abkommen über Sozialversicherung entschieden, das zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Jugoslawien geschlossen wurde. Das Abkommen gilt für die genannten drei Staaten weiterhin. Keine Anwendung mehr findet es seit Ende März 2010 bei Personen aus dem Kosovo, mit dem seither kein Vertrag mehr besteht.
Kein Arbeitsort
Das Bundesgericht hatte in seinem Entscheid zu beurteilen, ob ein Mann für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis am 31. März 2010 Anspruch auf Familienzulagen für seine im Kosovo lebenden Kinder hat.
Der Betroffene verfügte in der entsprechenden Zeitspanne über keine Festanstellung. Das Abkommen hält jedoch folgendes fest: Hat ein Kind sowohl aufgrund der schweizerischen wie auch der jugoslawischen Gesetzgebung Anspruch auf Zulagen, sind sie am Arbeitsort des Vaters geschuldet. Ein solcher bestand im fraglichen Fall nicht.
Das Schweizer Recht sieht einen «Export» der Familienzulagen nur dann vor, wenn dies in einem internationalen Abkommen entsprechend geregelt wurde.