Der Vorfall ereignete sich 2008: Ein Paraplegiker wollte sich im Kino allein einen Film anschauen, der in Genf sonst nirgends gezeigt wurde. Das Personal verwehrte ihm aus Sicherheitsgründen den Zutritt, weil das Gebäude nicht behindertengerecht ausgebaut und der Kinosaal für Rollstuhlfahrer nur mit Hilfe Dritter zugänglich ist. Die Behindertenorganisation Integration Handicap legte daraufhin eine Beschwerde ein.
Das Bundesgericht hat nun aber entschieden, dass die Zutrittsverweigerung keine Diskriminierung im Sinne des Gesetzes zur Gleichstellung Behinderter darstellte.
Rekurs in Strassburg möglich
Die Abweisung sei durch Sicherheitsbedenken und nicht durch mangelnde Toleranz oder durch die Absicht zum Ausschluss motiviert gewesen. Im Falle einer Evakuation bestehe für Rollstuhlfahrer immer ein erhöhtes Risiko. Werde eine behinderte Person bei der Räumung verletzt oder gar getötet, habe der Betreiber zudem den Vorwurf zu befürchten, ihr zwar ein Billett verkauft, sich aber in der Folge nicht ausreichend gekümmert zu haben.
Die Behindertenorganisation Integration Handicap will nun einen Rekurs an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg prüfen.