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Schweiz Kritik an unzulässiger Kündigung

Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Beschuss: Er hat die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters gutgeheissen. Im Wissen, dass diese vor einem Gericht nicht standhalten würde. Kosten für den Steuerzahler: 190'000 Franken. Die Geschäftsprüfer sind «befremdet».

Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in St. Gallen
Legende: Seit 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht seinen Sitz in St. Gallen. Keystone

Der Jahresbericht der Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) des Parlaments bringt eine pikante Angelegenheit ans Tageslicht. Der Generalsekretär des Bundesverwaltungsgerichts, so heisst es, habe im Oktober 2011 einen Kadermitarbeiter fristlos entlassen. Unter anderem, weil er der Gerichtsleitung Informationen über seine persönliche Beziehung zu einer Mitarbeiterin vorenthalten habe. Gerichtspräsident Markus Metz sei bei der Kündigung anwesend gewesen.

Der Geschasste aber wehrte sich mit einer Beschwerde. Worauf die Gerichtsleitung die fristlose Kündigung zurücknahm. Der Mitarbeiter erhielt eine Entschädigung in der Höhe eines Jahreslohnes:  rund 190‘000 Franken. Vor den GPK erklärte die Gerichtsleitung dazu, sie habe die fristlose Kündigung ausgesprochen. Und zwar in vollem Wissen, dass die Voraussetzungen für ein Gerichtsverfahren nicht ausreichen würden.

Die Kündigung sei aus «unternehmerischer Sicht» erforderlich gewesen, um in der betroffenen Abteilung eine Beruhigung herbeizuführen und das Verfahren zu beschleunigen.

Es wäre auch günstiger gegangen

Mit «Erstaunen und Befremden» nehmen die GPK von diesem Vorgehen Kenntnis. Für sie inakzeptabel: Ausgerechnet das Gericht, das für die Rechtssprechung im Bundespersonalbereich zuständig ist, kündigt einem Mitarbeiter fristlos – aus taktischen Gründen. Ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben wären. Kommt hinzu: Die Angelegenheit hätte mit einer ordentlichen Kündigung und einer sofortigen Freistellung des Kadermitarbeiters ebenso rasch erledigt werden können. Die Kosten von einem Jahresgehalt wären so nicht angefallen, schreiben die GPK. Die 190'000 Franken muss nun der Steuerzahler berappen.

Andere Beurteilung

Bundesverwaltungsgerichtspräsident Markus Metz wollte zur GPK-Kritik gegenüber Radio SRF nur schriftlich Stellung nehmen. Die Gerichtsleitung sei damals zum Schluss gekommen: Es liegen genügend Gründe für eine fristlose Kündigung vor. Das lässt Metz über seine Medienstelle mitteilen. «Die Gerichtsleitung hat es in Kauf genommen und musste dies auch, dass allenfalls ein urteilendes Gericht zu einem anderen rechtlichen Schluss kommen könnte.»

Das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht bewusst und willentlich über das Recht hinweggesetzt. Dass die GPK zu einem anderen Schluss kämen, nehme man zur Kenntnis. Die Beurteilung der Gerichtsleitung sei damals eine andere gewesen als die heutige Beurteilung der GPK.

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