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Schweiz Kürzere Leine für Halter von Heim- und Nutztieren

Hunde, Kühe und Pferde besser vor Tierquälerei schützen: Mit diesem Ziel werden ab dem 1. Januar Lücken im bestehenden Tierschutzgesetz geschlossen. Die wichtigsten Änderungen in der neuen Verordnung kennt Regula Kennel, Mediensprecherin im Bundesamt für Veterinärwesen (BVET).

Alle Halsbänder für Hunde, die Schmerzen verursachen, sind ab Anfang Jahr verboten. Auch Zughalsbänder ohne Stopper, die den Hund würgen, ihm die Luft abdrücken und ihn in Panik versetzen, sind laut der neuen Tierschutzverordnung nicht mehr erlaubt.

«Es dürfen auch keine Mittel verwendet werden, die den Hund am Bellen oder an sonstigen Lautäusserungen hindern», sagt Regula Kennel, Sprecherin im Bundesamt für Veterinärwesen (BVET). Als Beispiel für neuerdings verbotene Substanzen nennt sie Duftessenzen: «Jedes Mal, wenn der Hund bellt, bekommt er den Duft aufs Fell gesprüht. Das verwirrt den Hund und ist keine angemessene Bestrafung.»

Keine verklebten Zitzen bei Kühen

Auch Kühe sollen bei Viehschauen nicht mehr leiden müssen. Damit ihre Euter möglichst prall wirkten, wurden die Zwischen-Melchzeiten oftmals ausgedehnt oder die Zitzen zugeklebt – auch das ist in Zukunft verboten. Pferde dürfen zudem nicht mehr gequält werden, damit sie beim Springreiten möglichst hoch springen. Ein Verbot, das Helen Sandmeier, Mediensprecherin des Schweizer Tierschutzes, besonders freut.

Neue Tierschutzverordnung

«Das Verbot der Rollkur ist weltweit einzigartig. Das heisst, das Binden des Kopfes nach hinten sowie das so genannte Barren, bei dem den Tieren Schmerzen zugefügt werden, damit sie höher springen, ist in Zukunft verboten – eine ganz gute Sache.»

Kritik an Umzäunung von Ausläufen

Grundsätzlich begrüsst der Schweizer Tierschutz die revidierte Tierschutz-Verordnung. Aber ein Punkt, der ebenfalls Pferde betrifft, ist für Sandmeier völlig unverständlich. Auf grossen Weiden im Jura sollen in Ausnahmefällen auch in Zukunft Stacheldrahtzäune erlaubt sein. «Pferde sehen diese sehr schlecht. Es kommt immer wieder zu ganz massiven Verletzungen durch diese Stacheldrähte», kritisiert sie.

Kennel vom BVET relativiert. Diese Zäune würden nur in Ausnahmefällen bewilligt, «wenn wirklich gut sichtbare, natürliche Hindernisse und Begrenzungen vorhanden sind, wie etwa ein Waldrand oder eine Mauer, so dass das Pferd nicht Gefahr läuft, sich im Stacheldraht zu verfangen oder da hineinzurennen, wenn es flüchtet.»

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