Inhaltlich musste das Bundesgericht über die Beschwerde, welche die Rückerstattung der Mehrwersteuer auf Radio- und Fernsempfangsgebühren der letzten fünf Jahre forderte, gar nicht erst urteilen. Es hat die Argumentation des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht war als Vorinstanz nicht auf die Beschwerde eingetreten, weil eine dafür notwendige anfechtbare Verfügung fehlt. Die Privatperson hatte ihre Beschwerde auf der Grundlage der Medienmitteilung des Bundesamtes für Kommunikation (Bakom) eingereicht. Bei der Medienmitteilung des Bakom handle es sich aber nicht um eine Verfügung, gegen welche eine Beschwerde eingereicht werden kann.
Nicht rückwirkend auszahlen
Im Communiqué hatte das Bakom mitgeteilt, dass es zusammen mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Auffassung gekommen sei, dass die Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren nicht rückwirkend zurückbezahlt wird.
Der Beschwerdeführer forderte jedoch, dass die Mehrwertsteuer gemäss Verjährungsfrist im Mehrwertsteuergesetz für die letzten fünf Jahre zurückerstattet wird.