Mit einem einheitlichen Ladegerät müssen nicht nur Mobiltelefone, sondern auch andere mobile Geräte kompatibel sein. Dadurch werde es weniger Ladegeräte und somit weniger Elektroschrott geben, schreibt das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek). Mit dieser Revision passt der Bundesrat die Anforderungen in der Schweiz an jene in der EU an.
Und nicht nur dies: Damit das Funkfrequenzspektrum effizient genutzt wird, werden neu die Anforderungen an die Mindestleistung der Empfangsgeräte definiert. Auch werden die Pflichten für Hersteller und Importeure klar festgelegt und die Regeln zur Rückverfolgbarkeit der Produkte präzisiert.
Damit soll die Marktüberwachung verbessert werden. Für Konsumenten soll es künftig einfacher sein, Hersteller und Importeure zu kontaktieren. Die entsprechenden Adressen müssen dem Produkt beigelegt werden.
Funkanlagen mit mehr Auflagen
Bei Funkanlagen müssen neben allfälligen Nutzungsbeschränkungen die Leistungen und die verwendeten Frequenzen aufgeführt werden. Funkanlagen dürfen auf dem Schweizer Markt oder dem EU-Markt nur noch in Verkehr gebracht werden kann, wenn sie in der Schweiz oder in mindestens einem EU-Mitgliedsstaat legal verwendet werden dürfen.
Schliesslich hat der Bundesrat dem Bundesamt für Kommunikation die Kompetenz übertragen, die Vorschriften für innovative Betriebsmittel genauer festzulegen. Damit stellt er sicher, dass die Bestimmungen rasch an die technologische Entwicklung angepasst werden können.
Die revidierte Verordnung über Fernmeldeanlagen tritt am 13. Juni 2016 in Kraft. Es ist jedoch eine Übergangsphase von einem Jahr vorgesehen, damit sich der Markt an die neuen Regeln anpassen kann. Die revidierte Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit tritt am 20. April 2016 in Kraft. Die Daten entsprechen jenen, die für die Änderung der EU-Gesetzgebungen festgelegt worden sind.