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Schweiz Obwalden muss bei Tourismusabgabe über die Bücher

Der Kanton Obwalden darf von Ferienhausbesitzern, die ausserhalb des Kantons wohnen, nicht länger eine Tourismusabgabe verlangen. Das hat das Bundesgericht entschieden. Es sei mit dem Gebot der Rechtsgleichheit nicht vereinbar, eine solche Abgabe nur von Ausserkantonalen zu verlangen.

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Legende: Auswärtige Ferienhaus-Besitzer dürfen nicht anders behandelt werden als Innerkantonale. Keystone / Symbolbild

Die Tourismusabgabe für auswärtige Ferienhausbesitzer im Kanton Obwalden ist nicht rechtens. Der Kanton darf die Steuer gemäss Bundesgericht nicht erheben und gleichzeitig Einheimische von der Abgabe verschonen. Das Gericht hiess die Beschwerden zweier Hausbesitzer gut.

Werden Ferienhausbesitzer je nach Wohnsitz im Kanton oder ausserhalb bei der Tourismusabgabe unterschiedlich behandelt, verstösst dies gegen die Rechtsgleichheit in der Bundesverfassung, wie es im Urteil des Bundesgerichts heisst.

Was mit der Tourismusabgabe passiere, sei noch nicht klar, sagt der zuständige Regierungsrat Niklaus Bleiker: «Wir haben nicht mit diesem Urteil gerechnet. Zusammen mit Obwalden Tourismus werden wir nun nach einer Lösung suchen.»

Auswärtige profitieren nicht stärker

Auswirkungen auf die Finanzen

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Das Urteil hat Folgen für die Praxis der seit 2013 erhobenen Tourismusabgabe im Bergkanton. Solange Obwalden an der Abgabebefreiung für Leute mit Wohnsitz im Kanton festhält, muss der Kanton nun auch Auswärtige von der Abgabe verschonen. Das dürfte zu steuerlichen Einbussen führen.

Obwalden Tourismus verlangte von den beiden Männern aus Luzern und Schwyz mit Ferienhäusern in Obwalden für das Jahr 2013 eine Tourismusabgabe von 700 Franken respektive 280 Franken. Dagegen wehrten sich die beiden erfolglos erst 2014 vor dem Regierungsrat und dann 2015 beim Obwaldner Verwaltungsgericht. Anschliessend gelangten sie ans Bundesgericht.

Neben der Höhe der Abgabe kritisieren die Zweitwohnungsbesitzer, es sei nicht gerechtfertigt, auswärtige Zweitwohnungseigentümer und Dauermieter von Ferienwohnungen mit einer Tourismusabgabe zu belasten, während Einheimische davon ausgenommen würden. Auswärtige würden nicht stärker als die Allgemeinheit von den touristischen Leistungen profitieren.

Wo die Chalet-Besitzer Steuern zahlen ist irrelevant

Das Obwaldner Verwaltungsgericht rechtfertigte die Ungleichbehandlung damit, dass Ferienhausbesitzer mit Wohnsitz in Obwalden auch im Kanton Steuern zahlten und mit den Einkommens- und Vermögenssteuern einen Teil der Aufwendungen des Kantons finanzierten, von denen der Tourismus profitiere.

Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest, dass die Möglichkeit zur Beanspruchung des touristischen Angebots in keiner Weise vom Wohnsitz abhänge. Zudem halten die Bundesrichter entgegen, dass auch auswärtige Ferienhausbesitzer Vermögens- und Einkommenssteuern für ihre Grundstücke im Kanton zahlen würden.

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