Auf Anfang 2014 ändert der Bundesrat das Dublin-Abkommen und passt sich den Entwicklungen in der EU an. Einige der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung können aber nur umgesetzt werden, wenn die Schweiz ihre Rechtsgrundlage anpasst.
Die Verordnung enthält unter anderem Bestimmungen zu Dauer und Voraussetzung für die Administrativhaft. Diese darf neu nur dann verordnet werden, wenn erheblich Gefahr besteht, dass der Betroffene untertaucht.
Heute können die Schweizer Behörden entsprechende Personen bis zu sechs Monate festhalten. Neu würde die Haft auf sechs Wochen beschränkt.
Kritik von den Kantonen
Nebst FPD und SVP haben vor allem die Kantone Kritik an der Verkürzung der Haftdauer geäussert. Ihnen werde ein wichtiges Vollzugsinstrument genommen, so der Tenor.
Weitere Anpassungen des Asylgesetzes fordert die Bestimmung, dass Beschwerden gegen Wegweisungsentscheide aufschiebende Wirkung haben müssen.
Andere Teile der EU-Verordnung können direkt umgesetzt werden. Dabei geht es vor allem um Mechanismen zur Frühwarnung und Krisenbewältigung, wenn ein Staat aufgrund des Migrationsdrucks das Abkommen nicht mehr einhalten kann.