In der Schweiz ist die Diskussion um Waffen und ihren Besitz traditionell ein heisses Eisen. Oft aber geraten dabei Fakten durcheinander. Der Überblick zeigt anhand des «Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition» und der dazu gehörenden Verordnung, was derzeit gilt.
Zentrale Begriffe des Waffengesetzes
Stimmt es, dass die Büchse meines Ur-Urgrossvaters keine Waffe ist?
Vor dem Waffengesetz ist das richtig. Im Artikel 4 wird der Begriff geregelt. Alles, was älter als von 1870 ist, fällt aus dem Gesetz.
Die Liste der Waffen ist ziemlich lang. Da gibt es die «Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können», also alles, was im Volksmund Kugeln verschiesst.
Definition der Waffe
Da finden sich Regelungen zu Messern und natürlich auch zu «Geräten, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen». Schlicht alles ist aufgeführt – vom Raketenwerfer bis zur Steinschleuder.
___________
Allgemeine Verbote und Einschränkungen
Stimmt es, dass ich meine selbst gebastelte Kugelschreiber-Pistole den Behörden abgeben muss?
Ja. Auch wenn wir Handarbeit in diesem Land grundsätzlich hochschätzen, verbietet Artikel 5 den Besitz von «...Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen». Ärger bekommt auch derjenige, der im Besitz von Seriefeuerwaffen und Granatwerfern ist. Die private Kalaschnikow-Sammlung oder das RAK-Rohr in der heimischen Vitrine hat keine Chance.
Noch restriktiver schaut es bei der «Übertragung, dem Erwerb, dem Vermitteln an Empfänger [...] im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet» aus. So darf man zusätzlich keine militärischen Abschussgeräte, keine Messer und Dolche, keine Schlag- und Wurfgeräte (mit Ausnahme der Schlagstöcke), sowie keine nach nach Artikel 4 Absatz 1 definierte Elektroschockgeräte weitergeben.
Das blosse Schiessen mit diesen Geräten ist noch einmal gesondert geregelt.
Erwerb und Besitz von Waffen
Wem darf der Besitz oder Erwerb einer Waffe verweigert werden?
Artikel 8 des Bundesgesetzes verweigert Personen den Waffenerwerbsschein, die «zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden». Klar, dass auch Kriminelle mit ungelöschtem Eintrag im Strafregister und bevormundete Personen hier leer ausgehen.
Grundsätzlich gilt für Waffen, die man vom Gesetz her besitzen darf: Zum Besitz ist berechtigt, «wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat». Und dafür braucht es einen Waffenerwerbsschein.
Diesen Schein gibt es nicht einfach, weil man bislang auf Illegales verzichtet hat, respektive dabei nicht erwischt worden ist. Ist man nicht Jäger, Sportschütze oder Sammler, erhält man den Schein nur gegen Angabe eines plausiblen Erwerbsgrundes. Dieser Erwerbsschein gilt nur für eine einzelne Waffe; Ausnahmen werden in Artikel 10 definiert.
Der Waffen-Handel
Stimmt es, dass jeder unbescholtene Schweizer Bürger Waffenhändler werden darf, solange er genug über Waffen weiss?
Auch das ist im Grundsatz richtig. Allerdings zeigt der Artikel 17 : Ein paar Hürden gibt es schon.
Wer zu den Personen zählt, denen der Erwerb einer Waffe verboten ist, der darf natürlich auch nicht gewerbsmässig mit ihnen handeln.
Ein Verbot gilt auch für alle, die «einer Prüfung über ausreichende Kenntnisse der Waffen- und der Munitionsarten sowie der gesetzlichen Bestimmungen» nicht standhalten. Ebenfalls einen anderen Job braucht, wer nicht über geeignete Geschäftsräume verfügt, oder wer nicht in der Lage ist, die Geschäfte ordnungsgemäss zu führen.
Eine allfällige «Waffenhandelsbewilligung wird von der zuständigen Behörde des Kantons erteilt, in dem sich die geschäftliche Niederlassung befindet».
Tragen und Transportieren von Waffen & Munition
Stimmt es, dass ich als Wildhüter mit meinem Bärentöter ins Feierabendbier darf?
Tatsächlich brauchen Jäger, Jagdaufseher und Wildhüter keine Waffentragbewilligung. Auch ausländische Sicherheitsbeauftragte im Luftverkehr, Grenzschützer sowie Teilnehmer historischer Veranstaltungen dürfen ihre Waffen ohne Bewilligung spazieren führen. Allerdings ausschliesslich in Ausübung dieser genannten Tätigkeit.
Für alle anderen gilt: Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen will, braucht laut Artikel 27 eine Waffentragbewilligung. Und die bekommt eben nur derjenige, der «glaubhaft macht, dass er eine Waffe benötigt, um sich selbst oder andere Personen oder Sachen [...] zu schützen». Und auch das geht nicht ohne Prüfung.
Ebenso geregelt ist der Transport von Waffen. Laut Artikel 28 muss zunächst Waffe und Munition beim Transport immer voreinander getrennt sein. Dabei darf auf eine Waffentragbewilligung pfeifen, wer «von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen» von offiziellen Veranstaltern unterwegs ist, wer ein Zeughaus oder einen Waffenhändler aufsucht, an eine Fachveranstaltung geht, oder wer ganz einfach zügelt.
Strafbestimmungen bei Zuwiderhandeln
Stimmt es, dass ich bis zu fünf Jahren Gefängnis riskiere, wenn ich in einer Kiesgrube mit meiner selbst gebastelten Kugelschreiber-Pistole auf Bierdosen schiesse?
Das dürfte hinkommen. Zwar ist gemäss Artikel 33 des Schweizer Waffengesetzes das unrechtmässige Schiessen mit einer Waffe lediglich eine Übertretung und wird nur mit Busse geahndet. Der Besitz verbotener Waffen schlägt aber je nach Schwere des Vergehens mit Gefängnis zu Buche.
Wer Waffen unrechtmässig weitergibt, riskiert ebenfalls den Gang hinter Gitter, und zwar für maximal drei Jahre.
Und schliesslich hält das Gesetz auch für alle jene eine Zelle parat, die das Gesetz zu umgehen versuchen, indem sie die amtlichen Bewilligungen für den Besitz, die Weitergabe oder das Tragen von Waffen manipulieren oder fälschen.
Wie es in Schweizer Schiesskellern tatsächlich zugeht, zeigt diese Reportage der «Rundschau».