Ein seit zehn Jahren verwahrter Kinderschänder im Kanton Zürich meinte, dass er mit über 65 Jahren pensioniert sei und nicht mehr zu arbeiten brauche. Auch nicht im Gefängnis. Er berief sich auf das Verbot von Zwangsarbeit und Sklaverei.
Auch das Argument, dass Häftlinge durch Arbeit auf die Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorbereitet würden, liess er nicht gelten. Wenn schon, dann müsse er lernen, wie er als Rentner mit seiner Freizeit umgehen könne, klagte der Häftling. Allenfalls könne er freiwillig an Kursen, Seminaren oder Sportangeboten teilnehmen, lautete seine Offerte.
Arbeit ist nicht Arbeit
Das Bundesgericht überlegte sich zunächst, warum Häftlinge arbeiten müssen und kam zum Schluss, dass Arbeit nicht gleich Arbeit sei. Denn während man in Freiheit normalerweise arbeite, um das Leben finanziell zu bestreiten, drückten diese Sorgen die Häftlinge nicht. Für Kost und Logis komme der Staat auf. Arbeit im Gefängnis sei Arbeit ohne Angst vor Arbeitsplatzverlust, ohne Konkurrenzdruck.
Im Gefängnis bestehe der Sinn der Arbeit in der Beschäftigung der Häftlinge, stellten die Lausanner Richter weiter fest. Die Arbeit verhindere den geistigen Abbau, die Vereinsamung in der Zelle. Und schliesslich erlaube nur eine allgemeine Arbeitspflicht die sinnvolle Organisation des Alltags im Gefängnis.
Kläger muss sich an Kosten beteiligen
De Häftling darf also nicht in Pension gehen, obwohl er eine AHV-Rente bezieht. Dies stellten die Richter fest, als sie die Frage der Verfahrenskosten prüften. Angesichts seines AHV-Kontos und eines Extra-Kontos mit 16'000 Franken nur für Anwaltskosten verweigerten sie dem Verwahrten die unentgeltliche Prozessführung.
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