Die Europäische Wettbewerbskommission hatte eine Beratungsfirma mit Sitz im Kanton Zürich zu einer knappen halben Million Franken Busse verurteilt, weil sie gegen Entgelt administrative Tätigkeiten im Umfeld von Kartellabsprachen vorgenommen hatte. Sie organisierte Zusammenkünfte der Kartellmitglieder, erstellte Protokolle und Statistiken und errechnete und überwachte Liefermengen.
Aufgrund dieser Verurteilung bildete die Beratungsfirma Rückstellungen in der Höhe der Busse, rund 460'000 Franken. Das kantonale Steueramt liess dies nicht gelten und rechnete diese Rückstellungen beim Reingewinn und beim Eigenkapital auf.
Die Beschwerde der Beratungsfirma dagegen hiessen sowohl das Steuerrekursgericht wie auch das kantonale Verwaltungsgericht gut.
Auch Selbständige können keine Bussen abziehen
Das Bundesgericht gibt nun aber dem kantonalen Steueramt recht. Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit Strafcharakter gegenüber juristischen Personen dürfen nicht von den Steuern abgezogen werden. In der Begründung gibt das Bundesgericht unter anderem an, dass sonst ein Teil der Busse mittelbar vom Gemeinwesen übernommen würde und verweist weiter auf ein früheres Urteil, das selbstständig Erwerbenden untersagt, Bussen von den Steuern abzuziehen.
Abgezogen werden dürfen Bussen nur, wenn damit beim betroffenen Unternehmen unrechtmässig erlangter Gewinn abgeschöpft wird. Im konkreten Fall wird die Sache nun zur neuen Prüfung an das Zürcher Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Dieses muss prüfen, ob die Busse allenfalls einen Gewinnabschöpfungsanteil enthält, der über den Strafcharakter hinausgeht. Die Beratungsfirma müsste diesen nachweisen.