Die Walliser CVP-Nationalrätin Viola Amherd wollte 60'000 Franken an Wahlkampfkosten als Berufsauslagen von den Steuern abziehen – für das im Steuerjahr 2011. Dagegen zog die Steuerverwaltung des Kantons Wallis vors Bundesgericht.
Dieses hat nun entschieden: Der Abzug von Wahlkampfkosten ist nicht zulässig. Das Gericht hält in seinem Urteil fest, dass sie keine sogenannten abzugsfähigen Gewinnungskosten sind. Darunter fallen Auslagen, die durch das Erzielen von Einkommen verursacht werden und deren Vermeidung der betroffenen Person nicht zumutbar ist.
Zeitliche Verbindung fehlt
Laut Bundesgericht müssen diese Gewinnungskosten nicht nur einen sachlichen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit haben, sondern auch einen zeitlichen. Letzteres sei bei Wahlkampfkosten nicht der Fall, weil die Kosten für eine zukünftige Tätigkeit anfielen. Die Auslagen für den Wahlkampf für das Jahr 2011 seien nicht für die laufende Amtsperiode angefallen, sondern erst für die darauf folgende vom Dezember 2011 bis Dezember 2015.
Nicht relevant sei dabei, ob es sich um eine Erstwahl, oder wie im Falle von Amherd um eine Wiederwahl handelt. In beiden Fällen gebe es keine zeitliche Verbindung. +Die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis hatte diese Unterscheidung gemacht – und damit Amherds Beschwerde gutgeheissen.
Wenige Kantone lassen Abzug zu
Die Vorinstanz hatte in ihrem Entscheid zudem aufgeführt, dass der Abzug von Wahlkampfkosten als Gewinnungskosten im Einklang mit der neueren Praxis verschiedener Kantone stehe.
Auch darauf ging das Bundesgericht ein – und erteilten dem Argument eine Absage: Auch wenn eine Mehrheit der Kantone den Abzug zuliessen, ändere dies nichts daran, dass dies nicht dem geltenden Recht entspreche, so das Bundesgericht. Zudem gehe aus einem Ergänzungsbericht hervor, dass 14 von 22 Kantonen, die auf eine Umfrage geantwortet hatten, den Abzug verweigerten.
Amherd trotzdem erleichtert
CVP-Nationalrätin Amherd gibt sich trotz des für sie negativen Entscheids erleichtert: Sie sei froh, dass «das Bundesgericht eine derart wichtige Frage erstmals beurteilt hat». Das Urteil sei nicht nur für die national gewählten Politikerinnen und Politiker von Interesse, sondern für Betroffene auf allen politischen Ebenen.