Christoph Blocher erhält vorerst noch keine Antwort darauf, ob die im März 2012 bei ihm beschlagnahmten Unterlagen von der Zürcher Staatsanwaltschaft verwendet werden dürfen. Die Staatsanwaltschaft hatte damals in Blochers Villa in Herrliberg (ZH) und am Firmensitz in Männedorf (ZH) Hausdurchsuchungen durchgeführt. Sie stellte dabei Dokumente, Computer und Handy sicher. Auf Antrag Blochers waren die Dokumente versiegelt worden.
Die Dokumente wurden im Zuge der Affäre Philipp Hildebrand beschlagnahmt. Die Staatsanwaltschaft versprach sich Aufschluss über Blochers Rolle bei der Weitergabe von vertraulichen Bankdaten. Diese hatte zum Rücktritt des Nationalbankpräsidenten geführt.
Beschwerde gegen Verfügung zu früh
Das Zürcher Obergericht hatte im März 2013 entschieden, die Unterlagen zu entsiegeln. Allerdings wollte das Gericht eine Vorauswahl treffen, welche Dokumente der Staatsanwaltschaft für die Untersuchung zur Verfügung gestellt werden.
Dagegen wehrte sich Blocher und reichte vor Bundesgericht Beschwerde ein. Nun kommt das Bundesgericht zum Schluss: Der von Blocher angefochtene Entscheid des Obergerichts betrifft gar nicht die eigentliche Entsiegelung der beschlagnahmten Dokumente, die Beschwerde komme zu früh.
Das Obergericht habe lediglich festgehalten, es wolle selber die fraglichen Unterlagen einsehen. Dies mit Blick auf einen späteren Entsiegelungsentscheid. Damit liege nur eine prozessleitende Zwischenverfügung vor, die selber nicht angefochten werden könne. Deshalb sei auf Blochers Beschwerde nicht einzutreten.
Nach der Triage Beschwerde möglich
Ein Oberrichter wird nun die Unterlagen mit Hilfe eines IT-Experten sichten und eine Triage vornehmen. Dabei wird er Dokumente und Daten aussondern, die durch das Amtsgeheimnis von Nationalrat Blocher geschützt sein könnten oder nichts mit der Affäre um den ehemaligen Präsidenten der Nationalbank zu tun haben.
Blocher wird selber eine Liste der Dokumente einreichend können, die ausgesondert werden sollen. Erst anschliessend wird das Obergericht darüber zu befinden haben, welche Unterlagen der Staatsanwaltschaft zugänglich gemacht werden. Diesen Entscheid wird Blocher dann beim Bundesgericht anfechten können.