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Sesselbahnunfall auf dem Stoos Betriebsleiter ist schuldig wegen fahrlässiger Tötung

Der Leiter der Sesselbahn hätte es wissen müssen, findet das Bezirksgericht. Es verurteilt ihn zu zehn Monaten bedingt.

Es war ein tragischer Unfall, der sich vor bald drei Jahren auf der Sesselbahn im Schwyzer Skigebiet Stoos ereignete. Zehn Personen waren am späten Abend auf der Rückfahrt vom Fronalpstock zum Stoos. Ein Sessel mit vier Personen kollidierte dabei mit einem Seil, das gespannt war, um ein Pistenfahrzeug zu sichern. Sie stürzten mit dem Sessel zehn Meter in die Tiefe. Drei Personen verletzten sich schwer, ein 40-jähriger Mann starb später im Spital.

Nun also kommt das Schwyzer Bezirksgericht zum Schluss: Der Unfall hätte verhindert werden können. Beziehungsweise sogar verhindert werden müssen. Dass dies nicht passierte, liege in der Schuld des Betriebsleiters.

Fahrlässige Tötung und Körperverletzung

Das Gericht legt ihm zur Last, dass er kein «detailliertes und eindeutiges Konzept für Nachtfahrten» erstellt hatte, obwohl der Betrieb eines Sessellifts «ein besonders hohes Mass an Sorgfalt» verlange. So steht es in der Kurzbegründung des Urteils, die am Montag veröffentlicht wurde.

Es hätte ihm oblegen, ein detailliertes und eindeutiges Konzept für Nachtfahrten zu erstellen, um mögliche Gefahren zu eliminieren.
Autor: Bezirksgericht Schwyz Aus dem Urteil zum Betriebsleiter

Weil der Betriebsleiter aus Sicht des Gerichts die Gefahr bei Nachtfahrten hätte erkennen müssen, hat es ihn wegen fahrlässiger Tötung und wegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung schuldig gesprochen. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Das Gericht ging dabei über die Forderung der Staatsanwaltschaft hinaus, die auf acht Monate bedingt plädiert hatte.

Freispruch für die beiden anderen Angestellten

Komplett entlastet hat das Gericht im Gegenzug zwei weitere Beschuldigte: Einerseits den Mann, der das Pistenfahrzeug gelenkt hatte. Dieser habe nicht gewusst, dass eine Nachtfahrt stattfindet und habe auch nicht mit einer solchen rechnen können, schreibt das Gericht. Es könne ihm also keine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden.

Daneben sprach das Gericht auch den stellvertretenden technischen Leiter der Bahn frei, obwohl dieser an jenem Abend für die Nachtfahrt verantwortlich war. Er habe sich aber an die Instruktionen seines Vorgesetzten gehalten. Dass die Kommunikation unter den Beteiligten nicht genügend gut funktioniert habe, sei nicht seine Schuld. Es sei vielmehr darauf zurückzuführen, dass ein entsprechendes Konzept fehlte.

Weiterzug ist möglich

Insgesamt kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass die Nachlässigkeiten, die zum tödlichen Unfall führten, «allesamt dem verantwortlichen Betriebsleiter anzulasten sind.» Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann als ans Kantonsgericht Schwyz weitergezogen werden.

Regionaljournal Zentralschweiz, 24.11.2022, 06:30 Uhr ; 

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