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Session «Lex Asbest»: Ständerat will Verjährung nicht generell erhöhen

Keine gute Nachricht für Menschen, die gesundheitliche Spätfolgen einklagen wollen: Der Ständerat lehnt es ab, die Verjährungsfrist von heute 10 auf 30 Jahre zu verlängern. Einzig für Asbestopfer soll es eine Sonderregelung geben.

Asbestopfer sollen ihre Schadenersatzansprüche geltend machen können, auch wenn diese eigentlich längst verjährt sind. Der Ständerat hat hierfür eine übergangsrechtliche Sonderregelung im Verjährungsrecht beschlossen.

Gesetz aus dem 19. Jh.

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Das Schweizer Obligationenrecht (OR) stammt aus dem Jahr 1881. Der Bundesrat hat aufgrund einer Motion aus dem Jahr 2008 eine Teilrevision des OR vorgeschlagen. Kernstück sind die Verjährungsfristen – mit besonderem Augenmerk auf die Asbestproblematik.

Sobald diese in Kraft tritt, sollen die geschädigten Personen ein Jahr lang Zeit haben, ihre verjährten Ansprüche rückwirkend geltend zu machen. Die kleine Kammer folgte diesem Vorschlag der Rechtskommission mit 33 zu 8 Stimmen bei einer Enthaltung.

Diese Lösung steht jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Ansprüche nicht durch ein Sonderregime wie etwa einem Entschädigungsfonds befriedigt werden. Über einen solchen Fonds wird derzeit im Rahmen eines Runden Tischs unter der Leitung von Alt Bundesrat Moritz Leuenberger diskutiert.

Schweizer Frist für Strassburg zu kurz

Hintergrund der aussergewöhnlichen Lösung ist ein Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom März 2014. Darin werden Schweizer Verjährungsfristen als zu kurz gerügt. Asbestopfer oder ihre Angehörigen könnten ihre rechtlichen Ansprüche unmöglich innerhalb der vorgesehenen 10 Jahre geltend machen, da sie dann oft noch gar keine Kenntnis von ihrer Erkrankung hätten.

«Nichtstun ist keine Möglichkeit», stellte Stefan Engler (CVP/GR) daher fest. Die Frage dürfe nicht wie eine heisse Kartoffel zwischen Parlament, Bundesrat und Wirtschaft weitergegeben werden. Irgendwann müsse jemand einen «Befreiungsschlag» wagen, sagte Engler. Die Rechtkommission habe das mit ihrem «mutigen Antrag», der vom Grundsatz «verjährt ist verjährt» abrücke, getan.

Alex Kuprecht (SVP/SZ) lehnte die Sonderlösung für Asbestopfer ab. «Was verjährt ist, hat verjährt zu bleiben», entgegnete er. Alles andere sei ein Verstoss gegen die Rechtssicherheit. Ausserdem habe die Wirtschaft kein Interesse daran, einen Entschädigungsfonds einzurichten, wenn es eine solche «Lex Asbest» gebe.

Genau das Gegenteil sei der Fall, sagte Justizministerin Simonetta Sommaruga. Ausserdem sei der Entscheid des EGMR für die Schweiz verbindlich. Es sei Aufgabe der Politik und nicht der Gerichte, dieses Problem zu lösen. Der Nationalrat hatte letztes Jahr ebenfalls über eine Sonderlösung für Asbestopfer diskutiert, diese aber verworfen. Nun wird er sich noch einmal mit der Frage befassen müssen.

Verjährungsfristen nicht verlängert

Auch über den Kern der Revision, die Verlängerung der heutigen Verjährungsfristen, sind sich die Räte noch nicht einig geworden. Der Bundesrat hat vorgeschlagen, die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen in Fällen von Tötung oder Körperverletzung von heute 10 Jahren auf 30 Jahre zu verlängern.

Arbeiter mit Schutzanzug kratzt Asbest von einer Decke.
Legende: Asbest war über Jahrzehnte ein verbreiteter Baustoff. Seit 1990 ist er in der Schweiz verboten. Reuters

Auslöser war die Erkenntnis, dass gewisse Personenschäden erst sehr lange nach dem schädigenden Ereignis auftreten. Typisch dafür sind asbestbedingte Krankheiten, aber auch solche im Zusammenhang mit Radonstrahlung oder Nanopartikeln. Auch die Brandkatastrophe von Gretzenbach von 2004 förderte Rechtsmängel zu Tage: Beim Einsturz einer Tiefgarage starben sieben Feuerwehrleute.

Weil die Baumängel, die zum Einsturz geführt hatten, verjährt waren, konnten keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.

Der Nationalrat war allerdings nicht dem Bundesrat gefolgt, sondern hatte eine Verlängerung der Frist auf lediglich 20 Jahre beschlossen. Im Ständerat setzte sich eine bürgerliche Minderheit durch, die beim geltenden Recht bleiben wollte. Kein Zeuge könne sich an Vorgänge erinnern, die 30 Jahren zurücklägen, sagte Thomas Hefti (FDP/GL). Zudem müsste dann konsequenterweise auch die Pflicht zur Aufbewahrung von Akten verlängert werden. Dies lehne der Bundesrat aber ab.

Schwarzweissfoto von zwei Händen, die einen ballen Asbest halten.
Legende: Noch immer erkranken in der Schweiz jährlich rund 120 Menschen wegen Kontakts mit der tödlichen Faser Asbest. Keystone

Nur bereits Erkrankte profitieren

Der Entscheid des Ständerats, die Verjährungsfristen nicht zu verlängern, trifft besonders künftige Asbestopfer. Von der Sonderlösung würden nämlich nur jene profitieren, die bereits erkrankt sind und daher innerhalb der Nachfrist einen Schaden geltend machen können. Personen, die dereinst noch erkranken werden, müssten auf einen Fonds hoffen oder ihren Fall nach Strassburg ziehen.

In der Gesamtabstimmung hiess der Ständerat die Vorlage ohne Gegenstimme, aber mit acht Enthaltungen gut. Diese geht nun zurück an den Nationalrat.

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