So schlimm Unfälle auch sind, manchmal führen sie dazu, dass sich in puncto Sicherheit etwas verbessert. Ein Beispiel ist das Canyoning-Unglück im Saxetbach von 1999, bei dem 21 Menschen ums Leben kamen.
Als Reaktion auf die Tragödie wurde die Risikoaktivitäten-Gesetzgebung eingeführt. Seither brauchen Anbieter von riskanten Freizeitaktivitäten wie Canyoning, River Rafting oder Bungee Jumping eine Bewilligung.
Unprofessionelle Anbieter verschwunden
Fragt man die Verantwortliche für die Risikoaktivitäten-Gesetzgebung beim Bundesamt für Sport, die Rechtsanwältin Stefanie Schafroth-Mägert, dann hat das Gesetz durchaus etwas gebracht.
Durch die Bewilligungspflicht seien die schwarzen Schafe vom Markt verschwunden. «Und so ist zumindest sichergestellt, dass jene Personen, die solche Sachen anbieten, entsprechend ausgebildet sind.»
Das gilt allerdings nicht für Rodelbahnen – sie sind dem Gesetz gar nicht unterstellt. «Die Politik hat entschieden, dass das Gesetz nur für Risikoaktivitäten in gebirgigem Gelände oder in Bachgebieten gilt», sagt Schafroth-Mägert. Beides trifft auf Rodelbahnen nicht zu.
Kein Anhalten möglich beim Rodeln
Immerhin: 20 Kantone haben sich freiwillig zu einem Konkordat zusammengeschlossen, das Rodelbahnen regelmässig technisch kontrolliert. Es geht dabei um den Zustand, den Betrieb und die Instandhaltung.
Man kann die Fahrt nicht unterbrechen und muss bis zur Talstation durchhalten.
Doch Technik ist nicht alles bei Rodelbahnen. Das weiss der ETH-Lehrbeauftragte Gabor Piskoty. Er untersucht für die Empa (Eidgenössische Materialprüfungsanstalt) immer wieder Unfälle – auch Rodelbahnunfälle.
Auf Rodelbahnen könne sowohl zu schnelles als auch zu langsames Fahren gefährlich sein, betont er. Man müsse die zur Neigung der Bahn passende Geschwindigkeit finden. Das sei für viele Rodelbahnfahrer schwierig.
Dabei sei ein Herantasten ans Fahren auf der Rodelbahn nicht möglich. «Man kann die Fahrt nicht unterbrechen und muss bis zur Talstation durchhalten.» Wer also in Panik gerät und aus dem Rodel aussteigt, riskiert sein Leben.
Rückenlehne und Brustgurt für die Sicherheit
Sollten also Rodelbahnen nicht wie Bungee Jumping oder River Rafting dem Gesetz über Risikoaktivitäten unterstehen? «Nein», sagt Berno Stoffel, Direktor von Seilbahnen Schweiz.
«Beim Gesetz, beziehungsweise der Verordnung über das Anbieten von Risikoaktivitäten, liegt der Fokus nicht auf dem technischen Charakter von Anlagen. In diesem Sinne betrachten wir die Lösung via Konkordat als besser und geeigneter», schreibt er auf Anfrage.
Auch Empa-Experte Piskoty sieht eher eine technische Lösung für das Sicherheitsproblem: Rückenlehne und Brustgurt. «Das ist leicht umsetzbar, bekannt und es hat sich bewährt.»
Ohnehin sei das Rodeln auf den Bahnen so viel komfortabler für die Gäste, so der Experte.