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Digitec: Kunde ärgert sich über umstrittene Klausel im Vertrag
Aus Espresso vom 21.07.2020. Bild: Keystone
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Unübliche Geschäftsbedingungen Digitec: Kunde ärgert sich über umstrittene Klausel im Vertrag

Mit einer Klausel in den AGB nimmt sich der Anbieter das Recht heraus, Preise nachträglich zu korrigieren.

«Wir brauchen Platz in unserem Lager», stand im Titel des Newsletters. «Profitieren Sie jetzt von unseren unschlagbaren Angeboten». Ein «Espresso»-Hörer aus dem Kanton Zürich hatte gerade etwas Zeit. Er klickte den Digitec-Newsletter an und enteckte auf der Website ein elektronisches Spielzeug, eine Drohne. 349 Franken sollte das Gerät kosten, ein Schnäppchenpreis. Der Hörer bestellte gleich vier Stück: eine für sich und drei für Kollegen.

Die Drohne sollte plötzlich mehr als das Doppelte kosten

Bereits am nächsten Tag konnte der Kunde seine Bestellung in einem Digitec-Shop abholen. Doch die Freude am Gerät hielt nicht lange: Noch am gleichen Tag schreibt Digitec, das Gerät sei falsch angeschrieben gewesen. Es koste 849 Franken, also mehr als das Doppelte. Digitec bietet dem Kunden an, er könne die Drohnen zu einem Preis von 699 Franken pro Stück beziehen oder die sie zurückgeben, das bereits bezahlte Geld würde ihm in diesem Fall zurückerstattet.

Digitec verweist auf eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dort steht: «Dieses Angebot steht jedoch immer unter der den Vertrag auflösenden Bedingungen einer Lieferunmöglichkeit oder einer fehlerhaften Preisangabe». Will heissen: Kunden müssen damit rechnen, dass Digitec nicht liefern kann oder sich bei der Preisangabe verschrieben hat. Ist das der Fall, kann Digitec den Vertrag einseitig als ungültig erklären.

Einseitige Klauseln sind rechtlich umstritten

Solche Klauseln sind nicht nur kundenunfreundlich sondern auch rechtlich problematisch. Frédéric Krauskopf ist Professor für Privatrecht an der Universität Bern. Digitec behalte sich mit dieser Klausel das Recht vor, einen Vertrag nicht nur bei gravierenden Fehlern als ungültig zu erklären, sondern auch in Bagatellfällen. «Ein Gericht könnte deshalb eine solche als unüblich und deshalb als ungültig einstufen», sagt Krauskopf.

Dabei braucht es solche Klauseln eigentlich gar nicht. Ein Anbieter hat das Recht, einen Vertrag anzufechten, wenn er sich beim Preis geirrt hat. Es muss sich aber um einen gravierenden Fehler handeln, Juristen sprechen von einem grundlegenden Irrtum.

Nach langem hin und her gibt der Kunde auf und bezahlt

Digitec lässt diese Argumente nicht gelten. Dass dieser Preis nicht stimmen könne, habe dem Kunden klar sein müssen, schreibt Digitec. Schliesslich sei die Drohne regulär angeboten worden und nicht als Aktion gekennzeichnet gewesen. Man hätte ein Auge zugedrückt, wenn der Kunde nur ein Gerät bestellt hätte. Man sei davon ausgegangen, der Kunde habe die Geräte weiterverkaufen wollen.

Der «Espresso»-Hörer hat den Aufpreis für die vier Drohnen zwischenzeitlich bezahlt. Er wollte keine Mahnungen oder Betreibungen. Von Digitec ist er enttäuscht. Man habe sich überhaupt nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt, sondern sich hinter Klauseln und Anwälten versteckt.

Espresso, 21.07.20, 08:13 Uhr

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