- Die Kündigung einer ETH-Professorin Mitte 2019 war weder missbräuchlich noch geschlechterdiskriminierend, so das Bundesverwaltungsgericht.
- Die jahrelange Untätigkeit der ETH Zürich habe aber zur Kündigung beigetragen, weil vor der Entlassung keine Mahnung erfolgte.
- Die ehemalige Professorin erhält darum eine Entschädigung von acht Monatslöhnen.
- Zuvor reichten verschiedene Personen wegen des Führungsverhaltens und Schikane der Professorin wiederholt bei der Ombudsstelle der ETH Zürich Beschwerde ein.
Eine erste Eingabe erreichte die Stelle 2005, weitere folgten in den Jahren 2009, 2013 und 2016. Dies geht aus dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Alle Beschwerden blieben ohne Folgen. Die kritisierte Professorin wurde nicht darüber benachrichtigt und die ETH unternahm keine weiteren Schritte. Erst als 2017 bei der Ombudsstelle wiederum schwere Vorwürfe gegen die Professorin erhoben wurden, leitete die Hochschule Abklärungen ein, die schliesslich in der Kündigung mündeten.
ETH blieb lange untätig
Diese Kündigung hätte gemäss Bundesverwaltungsgericht allenfalls vermieden werden können, wenn die ETH rechtzeitig etwas unternommen hätte – so beispielsweise eine mit einem Coaching verbundene Mahnung. Damit hätte auf eine Verbesserung des Verhaltens der Professorin hingearbeitet werden können.
Trotz der fehlenden Selbstreflexion und Einsicht der Professorin seien mildere Massnahmen nicht von vornherein als aussichtslos zu erachten gewesen, weshalb die Kündigung unverhältnismässig gewesen sei. Da sie ohne vorgängige Mahnung erfolgt sei, müsse sie als ungerechtfertigt erachtet werden. Deshalb seien die acht Monatslöhne geschuldet.
Professorin «gesetzliche Pflichten» verletzt
Die Kündigung erfolgte laut Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht aus unzulässigen Gründen. Es sei nicht allein um einen einzelnen zwischenmenschlichen Konflikt gegangen.
Vielmehr habe der ETH-Rat die Entlassung ausgesprochen, weil die Professorin mit ihrem Führungsstil und ihrem Umgang mit den Mitarbeitenden wiederholt gesetzliche und vertragliche Pflichten verletzt habe. Zudem habe sie sich inakzeptabel verhalten. Die Rüge der Geschlechterdiskriminierung hat das Gericht abgewiesen. Es hat keine Anzeichen dafür erkannt.
Die ETH Zürich leitete nach verschiedenen Eingaben im Jahr 2017 an die Ombudsstelle eine Administrativuntersuchung ein. Wie das Bundesverwaltungsgericht schreibt, bewahrheiteten sich die Vorwürfe gegen die Professorin im Kern. Der ETH-Rat entliess die Frau deshalb mit einer ordentlichen Kündigung.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.