Im Oktober 2009 wird in Zürich-Oerlikon eine 41-jährige Frau erschossen, wenige Meter von ihrer Wohnung entfernt. Die Polizei verdächtigt ihren Ehemann. Beweise für seine Täterschaft gibt es nicht.
Die Polizei verwanzt darum seine Wohnung und hört das Telefon ab. Am Telefon spricht der Mann zwar schlecht über seine Ehefrau und findet, sie habe den Tod verdient. Beweise lassen sich aber weiterhin nicht finden.
Die Idee: Aberglauben ausnützen
Die Polizei erfährt bei diesen Telefonüberwachungen aber, dass der Mann aus Bangladesch unglaublich abergläubisch ist, Angst vor bösen Geistern hat und auf Wahrsager vertraut. Darum sollen nun verdeckte Ermittler helfen.
Einer von ihnen gewinnt mit der Zeit das Vertrauen des Mannes und vermittelt den Kontakt zu einer Wahrsagerin. Auch sie ist von der Polizei. Immer wieder sagt die angebliche Wahrsagerin dem Mann voraus, wann die Polizei an die Türe klopfen werde.
Irgendwann warnt sie ihn auch, der Geist der toten Ehefrau sei sehr wütend. Schutz vor diesem Geist gebe es nur, wenn der Mann seine Tat zugebe. Und so gesteht der Verdächtige seinem Freund und verdeckten Polizisten, er habe seine Frau umgebracht.
Das Urteil: Mass an Täuschung überschritten
Das Bundesgericht sagt nun, dass es so nicht geht: Zu einer verdeckten Ermittlung gehöre zwar ein gewisses Mass an Täuschung. Aber hier sei der Verdächtige dermassen unter psychischen Druck gesetzt worden, dass er geradezu zu einem Geständnis gezwungen worden sei. Die ganze Situation sei noch belastender gewesen als eine Einvernahme bei der Polizei.
Das Problem dabei: Die Polizei darf einen Verdächtigen nicht zu einer Aussage zwingen. Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu beschuldigen, ist einer der ganz wichtigen Grundsätze in einem Strafverfahren. Ohne dieses Recht ist das Strafverfahren nicht fair.
Geständnis nicht verwertbar
Genau dieses Recht – die Aussage zu verweigern – hätten die Zürcher Ermittler in diesem Fall aber umgangen, erklärt das Bundesgericht. Und zwar in so schwerem Mass, dass das Geständnis nicht verwertbar sei. Rechtlich gesehen existiert dieses Geständnis also gar nicht. Es sei darum richtig, dass das Zürcher Obergericht den Mann freigesprochen habe. Eine Strafreduktion reiche in diesem Fall nicht.