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Airbnb-Verbot für Stockwerkeigentümer rechtens?
Aus Rendez-vous vom 04.04.2019. Bild: Keystone
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Urteil des Bundesgerichts Eigentumswohnung auf Airbnb vermieten: Auch da geht nicht alles

Airbnb-Gäste, die Gemeinschaftssauna oder Pool nutzen: Das müssen sich Stockwerkeigentümer nicht einfach bieten lassen.

Der Streitfall: Die Tochter eines Wohneigentümers in einem gehobenen Wohnblock in Stansstad (NW) am Vierwaldstättersee schrieb die Wohnung regelmässig bei Airbnb aus. Die temporären Gäste kamen und gingen und nutzten auch das gemeinsame Schwimmbad, die Sauna, den Fitnessraum und die Dachterrasse der im Stockwerkeigentum befindlichen Liegenschaft. Dies passte den ständig Ansässigen nicht. Sie änderten kurzum das Reglement und erlaubten neu nur noch die dauerhafte Vermietung. Dagegen wehrte sich der betroffene Eigentümer mit einer Beschwerde vor dem höchsten Gericht.

Das Urteil des Bundesgerichts: Die Lausanner Richter kam nun mit 4:1 Stimmen zum Schluss, dass sich die anderen Stockwerkeigentümer durch den Airbnb-Betrieb zu Recht in der Nutzung der gemeinsamen Infrastruktur gestört sahen. Auch seien im Hausreglement von Anfang an Nutzungen mit viel Kundenverkehr – etwa durch eine Arztpraxis – verboten gewesen. Ein Richter machte geltend, die generelle Freiheit des Beschwerdeführers werde zu Unrecht beschnitten, weil so die Wohnung quasi nur noch als Erstwohnung verwendbar sei. Für die anderen Richter war jedoch klar: Die Freiheit des Einzelnen hört da auf, wo dieser die anderen Eigentümer stört.

Das bedeutet das Urteil: Das Urteil betrifft den Einzelfall eines Hauses mit gehobenem Wohnstandard am Vierwaldstättersee. Es kann somit nicht einfach auf alle Wohnungen im Eigentum übertragen werden und gilt auch nicht automatisch für alle anderen Wohnungen im Stockwerkeigentum, wie Westschweiz-Korrespondent Andreas Stüdli festhält. Stockwerkeigentümer besitzen im Gegensatz zum Wohneigentümer je nur einen Anteil des Landes, auf dem das Haus steht. Entsprechend erstellt die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ein Reglement zu den Fragen, die alle betreffen. «Das Urteil zu diesem Stockwerkeigentum zeigt, dass es extrem schwierig ist, gegen ein solches Reglement vorzugehen», erklärt Stüdli.

Stockwerkeigentum im Kommen: Zwar ist die Schweiz noch immer ein Volk von Mietern. Nur jeder dritte Haushalt besitzt die Wohnung oder das Haus im Eigentum. Von diesen 1.4 Millionen Haushalten besitzen allerdings 450'000 eine Wohnung im Stockwerkeigentum. Die Zahl der Stockwerkeigentümer hat sich damit seit dem Jahr 2000 fast verdoppelt. Keine Auswirkungen hat das heutige Urteil auf Wohnungsmieter, denn diese kennen keinen vergleichbaren Reglemente.

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