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Urteil des Bundesgerichts Feuerwerk kann an Nicht-Feiertagen verboten werden

  • Privatpersonen dürfen nur noch am 31. Juli, am 1. August und in der Silvesternacht weiterhin ohne Bewilligung Feuerwerk abbrennen.
  • Das heisst, auch an umliegenden Tagen sowie in der Fasnachtswoche sind Einschränkungen zulässig.
  • Das hat das Bundesgericht in einem Leiturteil entschieden.

Hintergrund des Urteils war ein Reglement der Gemeinde Wil aus dem Jahr 2015. Dieses machte lärmende Feuerwerkskörper bewilligungspflichtig – ausser während der Fasnacht, rund um den 1. August und an Silvester. Eine Privatperson reichte dagegen Beschwerde ein und zog diese bis vors Bundesgericht. Die Person verlangte noch stärkere Einschränkungen beim Abbrennen von Feuerwerk.

Das Bundesgericht gab der Person nun in Sachen Feuerwerk an der Fasnacht recht, lehnte die Beschwerde ansonsten aber ab. Feuerwerk am 1. August und an Silvester seien eine Tradition mit einem gewissen öffentlichen Interesse, heisst es in der Begründung. Ansonsten bestehe «am Zünden von Knallkörpern kein öffentliches Interesse», schreibt das Bundesgericht. Das Ruhebedürfnis von Mensch und Tier sei höher zu gewichten als das Interesse der Festfreunde.

Laute Knallkörper besonders betroffen

Gar über die Bücher muss Wil, was die lauten Knallkörper betrifft. Diese Böller sind dort nicht nur am 1. August und am Silvester zugelassen, sondern auch während der ganzen Fasnachtswoche. In diesem Punkt kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass zusätzliche Einschränkungen nötig seien.

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