Es geht um einen Mann mit einer problematischen Vorgeschichte. Er wurde mehrmals wegen wiederholter sexueller Handlungen mit Kindern, illegaler Pornografie und anderer Delikte zu insgesamt mehr als sechs Jahren Gefängnis verurteilt, ergänzt durch therapeutische Massnahmen.
Kurz bevor sich die verhängte stationäre Therapie dem Ende zuneigte, verlangte die zuständige Strafvollzugsstelle eine Verlängerung der Massnahme. Aber die kantonalen Gerichte im Wallis sahen sich nicht in der Lage, so schnell darüber zu entscheiden. Einfach freilassen wollten sie ihn aber auch nicht, denn zwei Gutachter erkannten beim Betroffenen eine grosse Gefahr, dass er rückfällig werden könnte, und empfahlen deshalb eine weitere stationäre Massnahme oder eine Verwahrung des Mannes.
Mann führte Menschenrechte ins Feld
Dieser Entscheid brauchte aber noch etwas Zeit, deshalb verhängte das Zwangsmassnahmengericht eine Sicherheitshaft gegen den Mann. Doch dieser wehrte sich juristisch dagegen: Er wolle umgehend freigelassen werden, die verhängte Sicherheitshaft sei rechtswidrig.
Der Betroffene bezog sich dabei auch auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in einem ähnlich gelagerten Fall. Doch vor Bundesgericht scheiterte er nun mit seiner Klage. Das höchste Schweizer Gericht verweist darauf, dass es in der Schweiz eine lang andauernde und konstante Rechtssprechung in solchen Fällen gebe. Deshalb sei die Verhängung der Sicherheitshaft keineswegs willkürlich – und sie sei auch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention zu vereinbaren.
Urteil entspricht dem Zeitgeist
Allerdings betont auch das Bundesgericht, dass eine klarere gesetzliche Grundlage wünschenswert wäre. Es sei deshalb zu begrüssen, dass Bundesrat und Parlament bereits daran seien, die Strafprozessordnung anzupassen. Im revidierten Gesetz soll die Verhängung von Sicherheitshaft im Nachverfahren ausdrücklich geregelt werden.
In Zukunft dürften also Kläger, gegen die eine Sicherheitshaft verhängt wurde, vor Gericht einen noch schwereren Stand haben. Aber schon jetzt lässt das Bundesgericht den kantonalen Zwangsmassnahmengerichten einigen Spielraum. Und es bestätigt im aktuellen Fall die härtere Gangart gegenüber pädosexuellen Tätern, wie es durchaus auch dem Zeitgeist entspricht.