- Die Swisscom darf laut einem Bundesgerichtsurteil ihr Glasfasernetz vorerst nicht mit einer neuen Technologie ausbauen.
- Die Wettbewerbskommission (Weko) hatte im Dezember 2020 einen vorsorglichen Stopp verfügt, nachdem sie ein Verfahren gegen das Telekommunikationsunternehmen eingeleitet hatte.
- Diesen Entscheid bestätigte das Bundesverwaltungsgericht Ende September 2021.
Eine Beschwerde der Swisscom gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom September 2021 wies nun das Bundesgericht ab.
Die Strategie der Swisscom sah ursprünglich vor, dass beim Ausbau des Glasfaseranschlussnetzes nicht mehr das Vierfaser-Modell zum Einsatz kommen soll, sondern ein sogenanntes Einfaser-Modell mit Baumstruktur. Dies hätte für andere Fernmeldeanbieter jedoch zur Folge, dass sie keinen physischen Zugang zu Glasfaserleitungen zwischen der Anschlusszentrale der Swisscom und dem Anschluss einzelner Teilnehmer erhalten könnten.
Nachdem die Swisscom im Februar 2020 ihre neue Strategie zum Ausbau des Glasfaseranschlussnetzes bekannt gegeben hatte, reichte der Winterthurer Konkurrent Init7 eine Anzeige ein. Das Weko-Sekretariat eröffnete im Dezember des gleichen Jahres ein Verfahren.
Keine Willkür
Das Bundesgericht hatte lediglich über die Zulässigkeit der vorsorglichen Massnahme zu entscheiden. Dabei prüft es, ob verfassungsmässige Rechte wie namentlich das Willkürverbot verletzt wurden.
Aufgrund einer summarischen Prüfung ist es laut den Lausanner Richtern «nicht offensichtlich unhaltbar, für den Ausbau des Glasfasernetzes vorsorgliche Massnahmen anzuordnen». Gleiches gelte, wenn die Vorinstanz die Voraussetzungen für den Erlass dieser vorsorglichen Massnahme bejaht habe. Die Entscheide der Gerichte und der Weko stützten sich dabei auf das Kartellgesetz.
Auch sei die Annahme der Vorinstanz nicht willkürlich, dass ohne die getroffene Massnahme ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil für den Wettbewerb drohe. Die Vorkehrung sei zudem zu Recht als verhältnismässig beurteilt worden. Weiter könne von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Sicherung eines diskriminierungs- und monopolisierungsfreien Zugangs zu Glasfasernetzen ausgegangen werden.
Die Verfügung der Weko im Hauptverfahren wird laut der Mitteilung der Swisscom im nächsten Jahr erwartet.