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Urteil des Kreisgerichts Einsatz mit Todesfolge: Freispruch für zwei St. Galler Polizisten

Weil sie während eines Einsatzes einen Mann tödlich getroffen haben, standen zwei St. Galler Polizisten vor Gericht.

Die beiden Polizisten, die sich am Dienstag wegen eines tödlichen Einsatzes vor dem Kreisgericht St. Gallen verantworten mussten, sind freigesprochen worden. Angeklagt waren sie wegen versuchter Tötung sowie mehrfacher schwerer Körperverletzung.

Konkret ging es um einen Einsatz im September 2020. Die beiden Polizisten wurden zu einer Auseinandersetzung gerufen. Beim Eintreffen sahen sie, dass ein Mann den Kopf einer Frau immer wieder auf den Boden schlug. Als sie ihn aufforderten, von der Frau abzulassen, ging der Mann in die Küche und öffnete dort laut Anklage eine Schublade mit Besteck. Einer der beiden Polizisten ging davon aus, dass der Mann sich ein Messer holte.

Als er mit einem Kochtopf weiter auf die Frau einschlug, schossen die Polizisten. Beide feuerten je sieben Schüsse ab, zehn davon trafen den Angreifer. Ein Schuss war tödlich. Welcher Schuss aus welcher Waffe kam, liess sich indes nicht abschliessend klären. Die Frau erlag später im Spital ihren schweren Kopfverletzungen.

Polizisten müssen Leben schützen

Im Nachhinein wurde bekannt, dass der Mann Drogenprobleme hatte und am Tag der Tat aus der psychiatrischen Klinik entlassen worden war. Auch wurde bekannt, dass die beiden Polizisten keine Taser auf sich trugen sondern nur ihre Dienstaffen. Vor Gericht stellte sich deshalb auch die Frage, ob es nicht ein milderes Mittel gegeben hätte, um das Leben der Frau zu retten.

Der Gerichtspräsident begründete den Freispruch allerdings damit, Schüsse seien die einzige Möglichkeit gewesen, die Frau zu retten. Es sei Aufgabe der Polizei, Leben zu schützen. Der Staatsanwaltschaft hatte sowohl einen Freispruch als auch einen Schuldspruch gefordert. Dies, weil der Fall aussergewöhnlich und sehr komplex war. Die Staatsanwaltschaft habe deshalb nicht vorgreifen, und das Urteil dem Gericht überlassen wollen, erklärte der Staatsanwalt.

Täter wie im Wahn

Auch die beiden Polizisten betonten vor Gericht, es habe keine andere Möglichkeit gegeben, um die Frau zu retten. Der Mann habe wie im Wahn auf die Frau eingeschlagen, ihn mit Körpergewalt von der Frau wegzuziehen, sei zu gefährlich gewesen. Der Boden sei aufgrund des vielen Blutes zu rutschig gewesen. Auch Pfefferspray sei in der engen Wohnung keine Option gewesen, weil sie sich damit in der engen Wohnung auch selbst in Gefahr gebracht hätten, erklärten die beiden Polizisten vor Gericht. Die Verteidiger der beiden Polizisten forderten denn auch je einen Freispruch. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Wann darf ein Polizist schiessen?

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Der Schusswaffengebrauch ist in den Polizeigesetzen der Kantone geregelt. Der Inhalt ist meist ähnlich.
Polizistinnen und Polizisten können in folgenden Fällen von der Schusswaffe Gebrauch machen:

  • Wenn sie selbst oder andere bedroht oder angegriffen werden (Notwehr).
  • Wenn ein Verbrecher, eine Verbrecherin fliehen will.
  • Zur Befreiung von Geiseln.
  • Zur Verhinderung eines Verbrechens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen.

Regionaljournal Ostschweiz, 23.11.2021, 12:00 Uhr ; 

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