- 14 ehemalige Führungskräfte der Swissair und SAirGroup haben nicht pflichtwidrig gehandelt. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht.
- Dies, obwohl interne Darlehen nach dem Zusammenbruch der Fluggesellschaft Ende 2001 nicht mehr vollständig zurückgezahlt werden konnten.
- Damit wurden die Urteile des Zürcher Handelsgerichts vom April 2018 bestätigt.
Das Bundesgericht hat die Verantwortlichkeitsklage der Swissair-Liquidatorin gegen ehemalige Verwaltungsräte, CEO und CFO wegen Pflichtverletzung in den Hauptpunkten endgültig abgewiesen.
Die Swissair-Liquidatorin hatte einen Schaden von rund 280 Millionen Franken geltend gemacht, wofür die Beklagten solidarisch hätten haften sollen. Die Gewährung von konzerninternen Darlehen stelle eine Pflichtwidrigkeit bei der Bewirtschaftung des aktiven Vermögens der Swissair dar, so die Begründung.
Bundesgericht: Geschäftsinteressen gewahrt
Nach dem Handelsgericht des Kantons Zürich stellt dies nun auch das Bundesgericht in Abrede. Die Rügen der Swissair-Liquidatorin sind laut Urteil des Bundesgerichts unbegründet.
Mit den konzernintern gewährten Darlehen seien zumindest aus damaliger Betrachtung die Geschäftsinteressen der Swissair gewahrt worden.
Fehlende Argumente für Alternative
Das Zürcher Handelsgericht hat laut Bundesgericht zu Recht festgestellt, dass der Flugbetrieb der Swissair im Interesse der Gläubiger unter allen Umständen habe aufrechterhalten müssen. Diesbezüglich hätten die Liquidatoren nicht genügend dargelegt, inwiefern der Schaden geringer ausgefallen wäre, wenn die Swissair entschieden hätte, aus dem Cash-Pool auszusteigen und die Festgeldanlagen nicht zu erneuern, wie dies die Liquidatorin erwartet hätte.
Zudem seien 9 der 14 beklagten ehemaligen Führungskräfte vom Handelsgericht zu Recht nicht als faktische Organe der Swissair eingestuft worden. Die Verantwortlichkeitsklage habe sich deshalb gar nicht gegen diese Personen richten können wegen fehlender Passivlegitimation. Diese seien aus ihren Funktionen ausgeschieden, als die konzerninternen Darlehen noch marktkonform und damit unproblematisch gewesen seien.
Ab dem 1. Januar 2001 war dies zwar nicht mehr so. Ab diesem Zeitpunkt wäre die Swissair nicht mehr berechtigt gewesen, konzerninterne Darlehen zu gewähren. Die übrigen Beklagten hätten also handeln müssen. Allerdings versäumte es die Liquidatorin auch laut Bundesgericht, genau auszuführen, was die Handlungspflichten der Beklagten gewesen wären.
Richtig sei die Einordnung der Vorinstanz auch im Hinblick auf den Vorwurf, die Konzernorganisation der Swissair sei unrechtmässig gewesen, schreibt das Bundesgericht weiter. Die Liquidatorin habe diesen Vorwurf zumindest nicht hinreichend begründet.
Einzig bezüglich der Gerichtsgebühr von drei Millionen Franken hat das Bundesgericht geringfügig anders entschieden als das Zürcher Handelsgericht. Es hat die Gebühr um rund 36’000 Franken reduziert.