Im Januar 2016 musste das Zürcher Bezirksgericht erstmals ein Retweet-Urteil fällen. Es ging um die Frage, ob es strafbar ist, einen ehrverletzenden Tweet unverändert und kommentarlos weiterzuverbreiten.
Im Mai 2017 musste das Zürcher Bezirksgericht dann erstmals ein Like-Urteil fällen. Es ging um die Frage, ob es strafbar ist, einen ehrverletzenden Beitrag auf Facebook zu liken.
Zweimal juristisches Neuland, zwei unterschiedliche Urteile
Im ersten Fall entschied das Gericht, dass ein Retweet «Teil der für Twitter typischen Verbreitungskette» und deshalb straflos sei. Es sprach einen Journalisten vom strafrechtlichen Vorwurf der Verleumdung und der üblen Nachrede frei. Im zweiten Fall hingegen entschied das Gericht, dass ein Like strafbar sei. Ein Mann wurde der mehrfachen üblen Nachrede verurteilt.
Entscheidend ist für das Zürcher Bezirksgericht, dass mit dem Anklicken des «Like»-Buttons die Ehrverletzung befürwortet werde. Es handle sich nicht um ein reines Weiterverbreiten, sondern um eine positive Würdigung des Inhalts. Der Klickende mache sich den Inhalt zu eigen, so das Gericht.
Neutraler Retweet, wertender Like?
Retweeten ist nicht strafbar
«Ein Like auf Facebook muss meines Erachtens nicht zwingend mit einer positiven Wertung verbunden sein», findet hingegen der auf Medienrecht spezialisierte Anwalt Markus Prazeller. Die Argumentation, dass ein Retweet nichts anderes ist als eine medientypische Verbreitungshandlung, sei auch für einen Facebook-Like denkbar. «Während das Liken eine Reaktion auf einen Beitrag ist, ist ein Retweet ein bewusster Entscheid, einen Beitrag weiterzuverbreiten. Insofern geht ein Retweet in gewisser Weise sogar noch weiter als ein Like auf Facebook.»
Es sei bemerkenswert, dass das Bezirksgericht Zürich in den beiden Fällen unterschiedlich geurteilt habe. «Aus medienrechtlicher Sicht ist zu hoffen, dass das Urteil zum Facebook-Fall schriftlich begründet und veröffentlicht wird.»
Schweizer Rechtsprechung noch nicht im Digitalen angekommen
Es gibt in der Schweiz bisher nur wenige Leitentscheide des Bundesgerichts, die sich mit Medienrecht im digitalen Raum befassen. «Und wenn sich das Bundesgericht einmal äussert, dann ist es eher zurückhaltend», so Markus Prazeller. In Deutschland sei die Rechtsprechung diesbezüglich schon weiter fortgeschritten.
Zum Thema Retweets hat sich das Bundesgericht in anderem Zusammenhang jedoch schon einmal geäussert und ebenfalls festgestellt, dass ein Retweet eine typische Verbreitungshandlung sei. Es stützte also das Urteil des Zürcher Bezirksgerichts. Letzteres wurde mittlerweile aufgehoben, weil sich die Parteien einvernehmlich geeinigt haben und der Strafantrag gegen den Betroffenen zurückgezogen wurde.