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Das Bundesgericht setzt Sucht mit psychischen Erkrankungen gleich
Aus Info 3 vom 05.08.2019.
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Wegweisendes Urteil Suchtkranke erhalten direkteren Zugang zu IV-Renten

Das Bundesgericht setzt Abhängigkeit neu mit psychischen Erkrankungen gleich.

Alkohol, Kokain oder Schlafmittel. Bei Suchtproblemen wie diesen konnten Betroffene bisher nicht auf eine Invalidenrente hoffen. Es galt die Sichtweise, dass der Süchtige seinen Zustand selbst verschuldet habe und einen Entzug machen soll. Für Personen mit Suchterkrankungen waren die Hürden für eine Rente deshalb sehr hoch.

Süchtig nach Schlafmitteln und Heroin

Nun ändert das Bundesgericht aber seine Rechtsprechung gegenüber Süchtigen. Ausgelöst wurde der Leitentscheid durch einen 44-jährigen Mann. Er ist abhängig von Schlafmitteln und Heroin und verlangte eine IV-Rente.

Diese wurde zuerst von der IV-Stelle Zürich und dann vom Zürcher Sozialversicherungsgericht abgelehnt, weshalb der Mann bis vor Bundesgericht ging.

Anlässlich dieses Falles hielten die beiden sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts eine Konferenz zur grundsätzlichen Frage, ob man bei Abhängigkeitsproblemen gleich wie bei psychischen Erkrankungen verfahren soll.

Nach dieser Konferenz wurde die bisherige Rechtsprechung fallen gelassen. Denn bisher galt: Bei einer Sucht gibt es erst eine IV-Rente, wenn eine Krankheit daraus mündet, oder wenn die Sucht wegen einer Krankheit entstand.

Veraltete Unterscheidung

Diese Unterscheidung ist aus medizinischer Sicht kaum möglich und veraltet, da eine Sucht heute in Fachkreisen als Krankheit angeschaut wird. Nach diesem Urteil muss künftig jeder Suchtkranke einzeln beurteilt werden, ob er arbeiten kann oder nicht. Und falls ja, unter welchen Umständen das geschieht.

Im konkreten Fall erhält der Mann eine IV-Rente, obwohl er sich in einem Programm zur kontrollierten Heroinabgabe befindet. Er muss aber zunächst den Konsum von Schlafmitteln reduzieren. Und nach dieser Therapie wird sein Leistungsanspruch durch die IV-Stelle geprüft werden.

Süchtige weiterhin in der Pflicht

Trotz der Praxis-Änderung durch das Bundesgericht werden Süchtige weiterhin in die Pflicht genommen. Sie müssen an zumutbaren Therapien teilnehmen, ansonsten wird ihnen die Rente verweigert oder gekürzt.

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Bundesgericht zu Suchtkranken
Aus Tagesschau vom 05.08.2019.
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