- Das Thurgauer Obergericht hat ein wegweisendes Urteil gefällt: Es schützt die Berufung eines Mannes, der als Kind im Kloster Fischingen (TG) missbraucht wurde.
- Der Mann kann seinen Anspruch auf Opferhilfe auch noch über 40 Jahre nach den Taten geltend machen. Das Urteil ist rechtskräftig.
- Das Obergericht widerspricht damit dem Bezirksgericht Münchwilen, nach dessen Ansicht die Ansprüche des Opfers verjährt sind.
Im ehemaligen Heim St. Iddazell des Klosters Fischingen (TG) sind Kinder und Jugendliche Opfer von Gewalt und sexuellen Übergriffen geworden. Auch ein heute 65-jähriger Mann, der zwischen 1962 und 1972 im Kinderheim war, ist von einem katholischen Priester missbraucht worden. 2013 macht der Mann Ansprüche auf Entschädigung aus dem Opferhilfegesetz geltend.
Bezirksgericht muss nochmals über die Bücher
Wie die Zeitschrift «Beobachter» am 30. Juli schreibt, muss nun das Bezirksgericht in Münchwilen (TG) erneut prüfen, ob dem Mann wegen dieser Taten eine Entschädigung nach Opferhilfegesetz zusteht. Es geht um einen Betrag von 150'000 Franken sowie eine Genugtuung von 70'000 Franken, wie es im Urteil des Thurgauer Obergerichts heisst.
Aus Sicht des Bezirksgerichts Münchwilen sind die Ansprüche des Opfers verjährt. Das Obergericht widerspricht: Aus «opferbezogener Perspektive» erscheine der anspruchsberechtigte Tatbestand erst im Juli 2010 als erfüllt, als der Beschwerdeführer erstmals das legitime Bedürfnis empfand, die Schutzrechte des Opferhilferechts in Anspruch zu nehmen.
Opferanwalt: «Durchbruch in der Verjährungsfrage»
Das Urteil sei ein Durchbruch in der Verjährungsfrage, sagt der Opferanwalt gegenüber der Nachrichtenagentur Keystone-SDA. Die Kirchen könnten sich nicht länger hinter dem Argument verstecken, die Taten seien verjährt. Das wegweisende Urteil gelte auch für alle anderen Fälle. Seinem Mandanten stünden zudem Entschädigungen vom Kanton Thurgau zu. Der Anwalt verlangt 1.38 Millionen Franken Schadenersatz. Er wolle sich nun mit dem Thurgauer Regierungsrat an einen Tisch setzen und verhandeln.