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Zu hohe Subventionsbezüge Bundesanwaltschaft nicht zuständig für Postauto

  • Die Bundesanwaltschaft hält sich im Fall Postauto Schweiz nicht für zuständig. Dasselbe gilt für die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.
  • Ihrer Meinung nach fallen die mutmasslichen Taten unter das Verwaltungsstrafrecht und müssen vom Bundesamt für Verkehr beurteilt werden.
  • Dieses hatte die Strafanzeige gegen Postauto eingereicht.

Das Bundesamt für Verkehr hatte die Strafanzeige gegen Postauto am 14. Februar 2018 bei der Bundesanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingereicht.

Beide kommen nun zum Schluss, dass die mutmasslichen Straftaten von Postauto unter das Verwaltungsstrafrecht fallen. Deshalb müssten sie laut Gesetz zwingend vom zuständigen Bundesamt beurteilt werden.

Damit die kantonale Staatsanwaltschaft oder die Bundesanwaltschaft eine Untersuchung einleitet kann, sei ein hinreichender Verdacht auf Straftaten gemäss Strafgesetzbuch notwendig. Dieser sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben.

Das Bundesamt für Verkehr hat vom Entscheid der Bundesanwaltschaft Kenntnis genommen, wie eine Sprecherin sagt. «Wir analysieren die Situation nun und besprechen das weitere Vorgehen.» Für den heutigen Tag stellte sie keine weiteren Informationen in Aussicht.

Die Vorgeschichte

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  • Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hatte vor zwei Wochen publik gemacht, dass die Postauto Schweiz AG mit gesetzeswidrigen Tricks jahrelang ihren Gewinn kleinschrieb. Dadurch zahlten Bund und Kantone während Jahren zu hohe Subventionen.
  • Postauto Schweiz muss Bund und Kantonen 78,3 Millionen Franken zurückzahlen.
  • Die Post gab bekannt, bereits im November 2017 eine unabhängige Untersuchung zu den fehlbaren Umbuchungen eingeleitet zu haben. Diese soll bis Sommer 2018 abgeschlossen sein.
  • Die Postführung hat bereits Sofortmassnahmen getroffen: Der im November angekündigte Rücktritt von Postauto-Direktor Daniel Landolf wurde von Ende April auf den 5. Februar vorgezogen. Auch der Leiter Finanzen Postauto wurde auf denselben Termin von seiner operativen Verantwortung entbunden.

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