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Zwei Väter? «Geht nicht», meint das Bundesgericht
Aus Tagesschau vom 21.05.2015.
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Schweiz Zwei Väter für das Kind einer Leihmutter? Geht nicht

Zwei Männer liessen ihr Kind von einer Leihmutter in den USA austragen. In der Schweiz wollten sie sich als Väter im Personenstandsregister eintragen lassen. Daraus wird nun nichts. Laut Bundesgericht ist dazu nur der Samenspender berechtigt.

Ein homosexuelles Paar hat einen Rückschlag vor Gericht erlitten. Die beiden Männer aus dem Kanton St. Gallen wollten sich als Väter eines von einer Leihmutter ausgetragenen Knaben ins Personenregister eintragen lassen. Sie beriefen sich dabei auf ein amerikanisches Urteil, dass beide als Väter anerkennt.

Das Bundesgericht folgt nun allerdings der Beschwerde des Bundesamtes für Justiz, welches die Registrierung des nicht genetisch mit dem Kind verbundenen Mannes angefochten hat. Nur derjenige Mann, dessen Samen für die Befruchtung der Eizelle einer anonymen Spenderin verwendet wurde, wird auch rechtlich Vater. Damit wird die kalifornische Geburtsurkunde nur teilweise anerkannt.

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Heikler Bundesgerichtsentscheid über Leihmutterschaft
aus Rendez-vous vom 21.05.2015. Bild: Symbolbild Keystone
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Folgen für Regenbogen-Familien befürchtet

Die beiden Männer äusserten nach dem Urteil ihre Enttäuschung. Mit dem Entscheid setze sich das Bundesgericht über die Interessen des Kindes und die Lebensrealität der beiden Männer hinweg, erklärte die Anwältin der Männer. Das Urteil verletze das Kindeswohl fundamental und verhindere eine rechtliche Absicherung des Kindes.

Fragwürdig sei insbesondere die Anknüpfung der rechtlichen Anerkennung an die genetische Verwandtschaft zum Kind. Eine rechtliche Elternschaft habe in der Schweiz nie zwingend eine genetische Verwandtschaft zum Kind vorausgesetzt. So ist dies beispielsweise bei der Adoption nicht von Belang.

Auch der Dachverband Regenbogenfamilien, der die Interessen von Familien vertritt, in denen mindestens ein Elternteil schwul, lesbisch oder bisexuell ist, befürchtet, dass der betroffenen Familie durch den nun rechtlich geschaffenen Zustand erhebliche Nachteile erwachsen können.

Auch Pink Cross, der Dachverband homosexueller Männer, ist enttäuscht über das Urteil. Das Bundesgericht scheine der Meinung zu sein, dass ein Kind eine Mutter und einen Vater brauche. Die Realität sehe anders aus. «Wir fragen uns, was geschieht, sollte dem leiblichen Vater etwas geschehen.» Ob das Urteil an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weitergezogen wird, lässt der Verband offen.

US-Urteil nicht mit Schweizer Recht vereinbar

Das Bundesgericht argumentierte dagegen, dass die Anerkennung des amerikanischen Urteils nicht mit der Schweizerischen Rechtsordnung vereinbar sei. Eigentlich verstosse auch die Anerkennung des genetischen Vaters in grundlegender Weise gegen die rechtlichen und ethischen Werturteile in der Schweiz, sie sei jedoch nicht Gegenstand der Beschwerde gewesen.

Um das Recht des unterdessen vierjährigen Knaben auf Kenntnis seiner Abstammung zu wahren, wird zusätzlich ins Personenstandsregister aufgenommen, wer die biologische Mutter ist und dass die Eizellenspenderin anonym ist.

Das Urteil fiel mit einem Stimmenverhältnis von drei zu zwei Stimmen knapp aus. Das Gericht lässt offen, ob in anderen Situationen eine unterschiedliche Beurteilung angebracht wäre.

Der Fall

2011 lässt ein homosexuelles Paar ein Kind von einer Leihmutter in den USA austragen. Der Knabe wird mittels künstlicher Befruchtung der Eizelle einer anonymen Spenderin mit dem Sperma eines der beiden Männer gezeugt und von einer Leihmutter in den USA ausgetragen. Er befindet sich seit seiner Geburt im April 2011 in der väterlichen Obhut. Die Leihmutter und deren Ehemann verzichteten vor einem kalifornischen Gericht auf ihre Rechte und Pflichten als Eltern. In der kalifornischen Geburtsurkunde sind die beiden Männer als Eltern des Kindes aufgeführt. Anschliessend ersuchen die in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Schweizer um Anerkennung des US-Urteils sowie der Geburtsurkunde in der Schweiz und die entsprechende Eintragung ins Personenregister.

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