Chat-Protokoll:
Warum können die Steuerbehörden bei Ehepaaren nicht eine gemeinsame Steuererklärung akzeptieren und automatisch aufteilen? Dann wäre das wichtigste Gegenargument des administrativen Aufwands vom Tisch.
Christine Wanner: Es ist richtig: wenn Ehepaare weiterhin gemeinsam besteuert würden, dann entfiele der Aufwand der Umstellung. Dann wäre es aber auch keine Individual-Besteuerung. In der Parlaments-Debatte wurden verschiedene Ideen diesbezüglich vorgebracht, aber verworfen, da sich nicht dem Grundsatz der individuellen Besteuerung entsprochen hätten.
Bei einem Arbeitspensum von 100:0 aufgeteilt zahlt man mehr. Ist das nur bei den Bundessteuern oder auch bei Kantons- und Gemeindesteuern?
Andreas Stüdli: Würde der Systemwechsel am 8. März angenommen von den Schweizer Stimmberechtigten, dann würde das Prinzip von zwei Steuererklärungen auch für verheiratete Paare auch auf Kantons- und Gemeindeebene gelten. Wie die Kantone und die Gemeinden die Tarife und manche der Abzüge ausgestalten würden, lässt sich aber zum heutigen Zeitpunkt nicht sagen.
Da wäre erst bekannt, wenn in der sechsjährigen Übergangsfrist nach einer allfälligen Annahme Ihr Wohnkanton eine Umsetzungsvorlage vorstellen würde.
Wie werden gemeinsame Vermögen (wie Haus, Auto, usw.) und Abzüge (wie Kinderabzüge, werterhaltende Investitionen, usw.) auf die Ehepartner aufgeteilt? Öffnet dies nicht Tür und Tor für ungewollte Optimierungen?
Christine Wanner: Grundsätzlich gilt bei gemeinsamem Vermögen, dass es gemäss den zivilrechtlichen Verhältnissen aufgeteilt wird. Gemeinsame Konten oder Anlagen werden hälftig aufgeteilt, das Haus gemäss Grundbucheintrag. Das gilt auch für die Abzüge – zum Beispiel machen beide Eheleute mit Kindern im selben Haushalt den Kinderabzug je hälftig.
Die Möglichkeit, steuerlich zu optimieren, die Sie ansprechen, besteht. Gegnerinnen und Gegner der Vorlage bringen diese Kritik auch vor.
Der Bundesrat und der Bund erwähnen diese Möglichkeit in den Unterlagen und halten fest: Bei übersetzten Leistungen müsse korrigiert werden, aber weitergehende Regelungen, um solche Steueroptimierungen gesetzlich einzuschränken, seien nicht zielführend.
Hätte das neue Bundesgesetz Auswirkungen auf nichtverheiratete Personen? Also müssten diese dann mehr Steuern zahlen?
Andreas Stüdli: Unverheiratete Personen würden im Falle einer Annahme der Individualbesteuerung weiterhin individuell besteuert. Aber auch sie sind betroffen, weil die Steuertarife bei der direkten Bundesssteuer ändern würde.
Gemäss den Angaben des Bundes würden die meisten Unverheirateten weniger Steuern bezahlen, insbesondere Personen mit tiefen und mittleren Einkommen. Gemäss des Bundes bezahlen Personen mit hohen Einkommen hingegen mehr Steuern.
Wer unverheiratet ist, Kinder hat und ein tiefes Einkommen erzielt, der bezahlt bereits heute keine direkte Bundessteuer. Dies würde auch im Falle eines Ja zur Individualbesteuerung so bleiben.
Bei einem Arbeitspensum von 100:0 aufgeteilt zahlt man mehr. Ist das nur bei den Bundessteuern oder auch bei Kantons- und Gemeindesteuern?
Andreas Stüdli: Würde der Systemwechsel am 8. März angenommen von den Schweizer Stimmberechtigten, dann würde das Prinzip von zwei Steuererklärungen auch für verheiratete Paare auch auf Kantons- und Gemeindeebene gelten. Wie die Kantone und die Gemeinden die Tarife und manche der Abzüge ausgestalten würden, lässt sich aber zum heutigen Zeitpunkt nicht sagen.
Da wäre erst bekannt, wenn in der sechsjährigen Übergangsfrist nach einer allfälligen Annahme Ihr Wohnkanton eine Umsetzungsvorlage vorstellen würde.
Wie werden Vermögen auf gemeinsame Konti und gemeinsame Börsen-Anlagen (Aktien, Fonds, Obligationen, etc.) bei Ehepaaren aufgeteilt?
Christine Wanner: Grundsätzlich gilt bei den Vermögens-Erträgen, dass diese gemäss den zivilrechtlichen Verhältnissen aufgeteilt werden.
Gemeinsame Konten oder Anlagen werden hälftig aufgeteilt.
Das Eidgenössische Finanzdepartement macht in den Informationen das folgende Beispiel: «Ein gemeinsames Bankkonto beispielsweise wird hälftig aufgeteilt.»
Warum bringt es die Politik nicht fertig, die Abschaffung der überfälligen Heiratsstrafe, mit einfachen Lösungen zu vollziehen, wie es viele Kantone vorgemacht haben? Ist das oberste Ziel, mit diesem administrativen Grossaufwand, die Heirat abzuschaffen?
Christine Wanner: Es gab verschiedene Versuche, die Heiratsstrafe auf Bundesebene abzuschaffen, da haben Sie Recht. Die Kantone haben mit verschiedenen Splitting-Modellen und angepassten Tarifen reagiert. Doch solche Modelle hatten bisher im Parlament (und Teils auch vor dem Volk) keine Chance.
Das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung ist das erste Projekt, das mehrheitsfähig war im Parlament. Knapp zwar. Aber dennoch. Nach dem Referendum von SVP, Mitte und verschiedenen Kantonen hat nun das Volk das letzte Wort.
Meine Frau und ich haben in etwa das gleiche Bruttoeinkommen (ca. 80k zu 70k). Das gemeinsame Eigenheim ist im Grundbuch derzeit nur auf mich eingetragen. Macht es Sinn bei einer Annahme der Vorlage die Eintragung im Grundbuch auf 50/50 anzupassen? Wird dadurch die Grundstückgewinnsteuer fällig oder kann diese weiter aufgeschoben werden?
Christine Wanner: Gemäss Bundesgesetz über die Individualbesteuerung versteuern Sie das Eigenheim gemäss Grundbuch-Eintrag. Das hiesse also: Sie versteuern es weiterhin, auch wenn das Gesetz angenommen wird.
Wenn Sie die Eigentums-Verhältnisse ändern, bleibt das auf Bundesebene ohnehin steuerfrei. Die Grundstücksgewinnsteuer ist kantonal geregelt.
Bisher erhielt ich von der Bank einen Auszug zum gemeinsamen Vermögen und Ertrag. Wie wird Ertrag aus gemeinsamem Vermögen künftig berücksichtigt? Muss die Bank eine geteilte Abrechnung liefern?
Andreas Stüdli: Ob Ihre Bank künftig eine geteilte Abrechnung liefern würde, das beantwortet das vorliegende Bundesgesetz nicht. Grundsätzlich ist es beim Vermögensertrag aber so, dass diese gemäss den zivilrechtlichen Verhältnissen aufgeteilt werden.
Das Eidgenössische Finanzdepartement macht in den Informationen das folgende Beispiel: «Ein gemeinsames Bankkonto beispielsweise wird hälftig aufgeteilt.»
Grundsätzlich bin ich für die Individualbesteuerung. Nur frage ich mich, ob bei Verheiratenden zwei Steuererklärungen notwendig sind. Schon heute wird bei Einkommen, Renten, Berufsauslagen, Beiträge an 3. Säule usw. nach Ehemann und Ehefrau gefragt. In einer Vorkolonne im Wertschriften- und Liegenschaftsverzeichnis sowie bei weiteren Aktiven und Passiven könnte diese Unterscheidung so einfach erfolgen. Eine Flut von zusätzlichen Steuererklärungen könnte so vermieden werden.
Christine Wanner: Die Kontra-Seite würde sagen: Sie haben Recht. Warten Sie auf die Initiative der Mitte-Partei gegen die Heiratsstrafe. Dort bliebt die Ehe als Gemeinschaft erhalten und es bleibt bei einer gemeinsamen Veranlagung und Besteuerung. Diese Initiative ist in der parlamentarischen Beratung.
Die Pro-Seite würde argumentieren «Niemand kommt verheiratet zur Welt und 40 Prozent der Ehen werden wieder geschieden.» Am 8. März kommt nur das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung zur Abstimmung: Jede und jeder füllt je seine eigene Steuererklärung aus. Sie können die Vorlage annehmen oder ablehnen.
Ich verdiene Brutto etwa CHF 170-180k im Jahr. Meine Frau Brutto zwischen CHF 40-50k. Bezahlen wir zukünftig mit der Individualbesteuerung mehr Bundessteuer? Meine Frau und ich sind verheiratet und haben 3 Kinder im schulpflichtigen Alter.
Andreas Stüdli: Ihre Einkommensaufteilung kommt dem Modell 80/20 nahe. Der Bund betont in den Abstimmungsinformationen, dass Ehepaare tendenziell mehr direkte Bundessteuer bezahlen, wenn sie eine sehr ungleiche Einkommensverteilung haben. Deshalb dürfte es in ihrem Fall tendenziell eher mehr sein. Sie finden verschiedene Steuerrechner dazu bei Schweizer Medienhäusern. Ich empfehle Ihnen, es dort auszurechnen.
Wir haben nicht ganz verstanden, wie Unterhaltszahlungen und Alimente im neuen System steuerlich behandelt werden, was sagt man dazu? Frage mich auch generell für Kinderabzüge, Betreuungskosten und weitere familienbezogene Abzüge.
Christine Wanner: Das Gesetz regelt die Vorgaben zur direkten Bundessteuer. Generell gilt: die sogenannt kinderrelevanten Abzüge wie Kinderabzüge oder Betreuungskosten werden hälftig gemacht, wenn das Paar zusammenlebt oder wenn beide Eltern das Sorgerecht haben. So wie das heute bei Konkubinats-Paaren mit Kindern bereits gilt. An der bestehenden Alimenten-Besteuerung (Bund/Kanton) will das neue Gesetz nichts ändern: Wer Alimente erhält, versteuert diese.
Wer Unterhaltsbeiträge bezahlt, soll diese vollständig abziehen können. Allerdings: das gilt nur, wenn die Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge nicht im selben Haushalt leben.
Wir leben das «alte» Familienmodell, mein Mann arbeitet in einer Festanstellung und ich habe kein Einkommen und bin zuhause Familienmanagerin. Das Einkommen meines Mannes deckt Alle Kosten. Unser Haus läuft jedoch auf mich, da ich dieses schon vor der Ehe hatte. Was kommt da auf uns zu in Sachen Steuern, wie wird das berechnet, wenn wir plötzlich nicht mehr gemeinsam eine Steuererklärung ausfüllen können? Besten Dank!
Andreas Stüdli: Guten Tag! In diesem Fall müsste Ihr Mann eine eigene Steuererklärung ausfüllen und Sie als Familienmanagerin mit einem grossen aber wohl unentgeltlichen Engagement ebenfalls. Bei Ihrem Haus hingegen gilt der Eintrag im Grundbuch.
Ich gehe deshalb davon aus, dass Sie dies versteuern müssten. Auch die Abzüge für Kinder würden im Falle einer Annahme hälftig aufgeteilt. Dies wurde in der parlamentarischen Beratung von den Gegnern der Individualbesteuerung kritisiert, kritisiert, weil diese Abzüge nicht zum Tragen kämen, wenn kein Einkommen da ist.
Bei der Einführung der Individualbesteuerung würden verheiratete Paare zwei volle AHV-Renten erhalten? Mit anderen Worten: Würde die Plafonierung von 150% abgeschafft?
Andreas Stüdli: Guten Tag! Falls die Individualbesteuerung am 8. März angenommen würde vom Schweizer Stimmvolk, dann würde dies einzig einen Systemwechsel bei der Besteuerung auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene bedeuten. Dann müssten also auch bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften beide Partner eine Steuererklärung ausfüllen.
Eine Annahme der Individualbesteuerung hätte hingegen keine Auswirkungen auf die AHV-Renten für verheiratete Paare. Das Ende der Plafonierung auf 150 % für verheiratete Paare wird durch die Volksinitiative «Ja zu fairen AHV-Renten» der Mitte-Partei gefordert.
Der Bundesrat empfiehlt diese Volksinitiative zur Ablehnung. National- und Ständerat haben noch nicht darüber befunden.
Wie viel Geld erhofft man sich mit der Reform mehr auf die Steuererträge von Bund und Kantonen kurz- und mittelfristig?
Andreas Stüdli: Bund und Kantone rechnen im indirekten Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die Individualbesteuerung) nicht mit mehr Steuererträgen, sondern mit Mindererträgen.
Diese Steuerausfälle werden von Bund und Kantonen auf 630 Millionen Franken geschätzt. Von diesen Mindereinnahmen würde der Bund rund 500 Millionen Franken tragen, die Kantone 130 Millionen Franken.
Was ist genau die Individualbesteuerung?
Christine Wanner: Mit der Individualbesteuerung füllt jede und jeder seine eigene Steuererklärung aus, egal, ob ledig, verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft.
Heute füllen Paare mit Trauschein oder eingetragener Partnerschaft nur eine Steuererklärung aus und werden auch gemeinsam besteuert.
Welche administrativen Kosten würden dadurch bei Bund, Kantonen und Gemeinden entstehen mit der Umstellung. Bis wann würde das überhaupt umgesetzt?
Christine Wanner: Auf Pro- und Kontra-Seite rechnen sie mit einem Mehraufwand nach der Umstellung.
Rund ein Drittel mehr an Steuerdossiers würde die Individualbesteuerung bringen.
Das Gesetz sieht eine Übergangszeit von sechs Jahren vor.
Was ich mich frage: Welche Übergangsregelungen wären vorgesehen, um allfällige Belastungsverschiebungen abzufedern?
Christine Wanner: Das Gesetz über die Individualbesteuerung sähe eine Übergangszeit von sechs Jahren vor, damit sich Kantone und Gemeinden darauf vorbereiten können.
Es geht um das Anpassen der Gesetze und der Tarife.