Das Inserat warnte davor, dass fahrende Handwerker gewisse Vorschriften in den Bereichen Sicherheit oder Umweltschutz nicht beachten würden oder die Qualität der Arbeiten nicht garantiert sei. Ein Fahrender reichte daraufhin – unterstützt von der Gesellschaft für bedrohte Völker – Anzeige wegen Verletzung der Rassismusstrafnorm ein.
Die Staatsanwaltschaft ging jedoch nicht auf die Klage ein. Die Feststellung, dass Fahrende gewisse Vorschriften nicht befolgen würden oder dass Qualität und Dauerhaftigkeit der Arbeiten nicht garantiert seien, sei kein Angriff auf die Menschenwürde dieser Bevölkerungsgruppe.
Der Fahrende zog diesen Entscheid weiter – blitzte nun aber auch vor dem Kantonsgericht ab. Die Richter waren der Meinung, dass ihm als Einzelperson durch dieses Inserat keine Nachteile erwachsen seien, und er demzufolge gar nicht berechtigt sei, den Entscheid der Staatsanwaltschaft anzufechten.